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    Startseite » EANS-Hauptversammlung: Intercell AG / Einladung zur Hauptversammlung
    Biotechnologie

    EANS-Hauptversammlung: Intercell AG / Einladung zur Hauptversammlung

    vciBy vci27. April 2012Keine Kommentare11 Mins Read
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    ——————————————————————————–
    Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
    Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
    ——————————————————————————–

    Intercell AG
    FN 166438 m
    EINLADUNG

    Der Vorstand der Intercell AG lädt die Aktionäre (ISIN AT0000612601)
    der Gesellschaft zu der am Freitag, den 25. Mai 2012, um 14.00 Uhr im
    Studio 44, Rennweg 44, 1030 Wien, stattfindenden

    ordentlichen Hauptversammlung

    ein.

    I. Tagesordnung

    1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und
    des Corporate-Governance-Berichts des Vorstands sowie des Berichts
    des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2011 sowie Vorlage des
    Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts über das Geschäftsjahr
    2011.

    2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
    für das Geschäftsjahr 2011.

    3. a) Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 und b) Beschlussfassung über
    die Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats für das
    Geschäftsjahr 2011.

    4. Wahl in den Aufsichtsrat.

    5. Beschlussfassung über a) die Aufhebung der bestehenden genehmigten
    Kapitalien nach den Beschlüssen der Hauptversammlungen vom 15. Juni
    2007 (Punkt 4.6 der Satzung) und 13. Juni 2008 (Punkt 4.8 der
    Satzung), in dem bisher nicht ausgenützten Ausmaß und

    b) die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 169 AktG, mit Zustimmung
    des Aufsichtsrates, das Grundkapital der Gesellschaft bis 25. Mai
    2017 um bis zu EUR 15.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 15.000.000
    neue auf Inhaber lautende Stückaktien einmal oder in mehreren
    Tranchen gegen Bareinlage oder Sacheinlage unter gänzlichem oder
    teilweisem Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre zu erhöhen,
    wobei die Ausgabebedingungen, insbesondere der Ausgabekurs, der
    Gegenstand der Sacheinlage, der Inhalt der Aktienrechte, der
    Ausschluss des Bezugsrechts sowie eine allfällige Ausgabe der Aktien
    durch mittelbare Bezugsrechte nach § 153 Abs 6 AktG vom Vorstand mit
    Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt werden. Der Aufsichtsrat
    ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe
    von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen
    (genehmigtes Kapital 2012) und

    c) die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft in Kapitel
    II (Grundkapital und Aktien).

    6. Beschlussfassung über a) die Ermächtigung des Vorstands gemäß §
    174 Abs 2 AktG innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der
    Beschlussfassung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
    Wandelschuldverschreibungen, mit denen ein Umtausch- und/oder
    Bezugsrecht auf bis zu 15.000.000 Aktien der Gesellschaft verbunden
    ist, auch in mehreren Tranchen, auszugeben. Das gesetzliche
    Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen (Direktausschluss). Die
    Begebung von Wandelschuldverschreibungen gemäß dieser Ermächtigung
    darf höchstens in dem Umfang erfolgen, der es erlaubt, dass geltend
    gemachte Umtausch- und/oder Bezugsrechte ausschließlich mit Aktien
    aus dem bedingten Kapital gemäß Punkt 4.10 der Satzung (in der
    Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 25. Mai 2012)
    bedient werden. Die Begebung von Wandelschuldverschreibungen gemäß
    dieser Ermächtigung wird ferner in dem Umfang begrenzt, dass zusammen
    mit den auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15.
    Juni 2007 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen nur Umtausch-
    und/oder Bezugsrechte auf nicht mehr als 15.000.000 Aktien der
    Gesellschaft verbunden sind. Die Bedingungen und Konditionen der
    Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz,
    Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsbestimmungen,
    Wandlungszeitraum und Wandlungspflichten, Wandlungsverhältnis sowie
    Wandlungspreis beziehungsweise Bezugsbedingungen, werden vom
    Vorstand, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats, bestimmt und

    b) die Änderung der Satzung der Gesellschaft zur Unterlegung der
    Wandelschuldverschreibungen gemäß Tagesordnungspunkt 6 a) in Kapitel
    II (Grundkapital und Aktien; bedingtes Kapital).

    7. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
    Geschäftsjahr 2012.

    II. Unterlagen zur Hauptversammlung

    Zur Vorbereitung auf die Hauptversammlung stehen unseren Aktionären
    spätestens ab 4. Mai 2012 folgende Unterlagen zur Verfügung:

    – Jahresabschluss mit Lagebericht und Corporate Governance Bericht
    für das Geschäftsjahr 2011, – Konzernabschluss mit Konzernlagebericht
    für das Geschäftsjahr 2011, – Bericht des Aufsichtsrats für das
    Geschäftsjahr 2011, – die Beschlussvorschläge zu den
    Tagesordnungspunkten 2. bis 7., – Zu Tagesordnungspunkt 4.: der
    Lebenslauf und die Erklärung des Kandidaten für die Wahl in den
    Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs 2 AktG, – Zu Tagesordnungspunkten 5. und
    6.: Satzung der Gesellschaft unter Ersichtlich-machung der
    vorgeschlagenen Änderungen, – Zu Tagesordnungspunkt 5.: Bericht des
    Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in Bezug
    auf das genehmigte Kapital gemäß § 170 Abs 2 AktG, – Zu
    Tagesordnungspunkt 6.: Bericht des Vorstands über den Ausschluss des
    Bezugsrechts der Aktionäre in Bezug auf das bedingte Kapital gemäß §
    174 Abs 4 AktG.

    Jeder Aktionär ist berechtigt, in den Geschäftsräumen am Sitz der
    Gesellschaft in 1030 Wien, Campus Vienna Biocenter 3, während der
    Geschäftszeiten Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.

    Die angeführten Unterlagen, der vollständige Text dieser Einberufung
    sowie Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht
    und alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang
    mit dieser Hauptversammlung sind spätestens ab 4. Mai 2012 außerdem
    auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
    http://www.intercell.com/de/home/forinvestors/hauptversammlung/ frei
    verfügbar und deren Veröffentlichungen erfolgen oder sind bereits
    erfolgt, soweit gesetzlich erforderlich, elektronisch gemäß § 82 Abs
    9 Börsegesetz.

    III. Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung

    Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
    Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im
    Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach
    dem Anteilsbesitz am Nachweisstichtag, das ist der 15. Mai 2012,
    24.00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien).

    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
    diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

    Depotverwahrte Inhaberaktien

    Der Nachweis des Aktienbesitzes zu dem angegebenen Zeitpunkt erfolgt
    durch eine Bestätigung des Kreditinstituts, bei dem der Aktionär sein
    Depot unterhält (Depotbestätigung), vorausgesetzt es handelt sich
    dabei um ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR
    oder der OECD. Aktionäre, deren Depotführer diese Voraussetzung nicht
    erfüllt, werden gebeten, sich mit der Gesellschaft in Verbindung zu
    setzen.

    Die Depotbestätigung muss nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 10a
    AktG) in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein und
    folgende Angaben enthalten:

    1. Angaben über das ausstellende Kreditinstitut: Name (Firma) und
    Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten
    gebräuchlicher Code, 2. Angaben über den Aktionär: Name (Firma) und
    Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls
    Register und Registernummer bei juristischen Personen, 3.
    Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung, 4. Angaben über
    die Aktien: Anzahl der Aktien und ihre Bezeichnung oder ISIN, 5.
    ausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigung auf den Depotbestand
    am 15. Mai 2012, 24.00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) bezieht.

    Entgegennahme von Depotbestätigungen

    Depotbestätigungen müssen spätestens am 22. Mai 2012 um 24.00 Uhr
    MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) ausschließlich auf einem der folgenden Wege
    bei der Gesellschaft einlangen:

    Per Post, Kurierdienst oder persönlich: Intercell AG, z. H. Herrn
    DDr. Reinhard Kandera, Campus Vienna Biocenter 3, 1030 Wien Per
    Telefax: +43 1 8900 500 64 Per E-Mail:
    anmeldung.intercell@hauptversammlung.at (Depotbestätigung als
    unveränderbares Dokument (PDF) als Anhang)

    Gemäß § 262 Abs. 20 AktG wird die Entgegennahme von
    Depotbestätigungen über ein international verbreitetes, besonders
    gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT) für diese
    Hauptversammlung und bis auf weiteres ausgeschlossen.

    Die Übermittlung der Depotbestätigung an die Gesellschaft dient
    zugleich als Anmeldung des Aktionärs zur Teilnahme an der
    Hauptversammlung. Die Kreditinstitute werden ersucht,
    Depotbestätigungen nach Möglichkeit gesammelt (in Listenform) zu
    übermitteln.

    Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw.
    durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre
    können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw.
    Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.

    IV. Vertretung von Aktionären in der Hauptversammlung

    Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
    ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
    Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an
    der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär,
    den er vertritt.

    Jede Vollmacht muss den/die Vertreter namentlich bezeichnen. Der
    Aktionär ist in der Anzahl der Personen, die er zu Vertretern
    bestellt, und in deren Auswahl nicht beschränkt, jedoch darf die
    Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des
    Aufsichtsrats das Stimmrecht als Vertreter nur ausüben, soweit der
    Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen
    Tagesordnungspunkten erteilt hat.

    Ein Aktionär kann seinem depotführenden Kreditinstitut nach Absprache
    mit diesem Vollmacht erteilen. In diesem Fall genügt es, wenn das
    Kreditinstitut zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der dafür
    zugelassenen Wege (siehe oben) gegenüber der Gesellschaft die
    Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt worden ist; die
    Vollmacht selbst muss in diesem Fall nicht an die Gesellschaft
    übermittelt werden.

    Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär widerrufen werden. Der
    Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugegangen ist.

    Erklärungen über die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten
    können der Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege
    bis spätestens 24. Mai 2012, 16.00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) in
    Textform übermittelt werden:

    Per Post, Kurierdienst oder persönlich: Intercell AG, z. H. Herrn
    DDr. Reinhard Kandera, Campus Vienna Biocenter 3, 1030 Wien Per
    Telefax: +43 1 8900 500 64 Per E-Mail:
    anmeldung.intercell@hauptversammlung.at (Vollmacht oder Widerruf der
    Vollmacht als unveränderbares Dokument (PDF) als Anhang)

    Am Tag der Hauptversammlung ist die Übermittlung ausschließlich
    persönlich durch Vorlage bei Registrierung zur Hauptversammlung am
    Versammlungsort zulässig.

    Die Übermittlung der Vollmacht per SWIFT ist unzulässig (§ 262 Abs 20
    AktG).

    Wir empfehlen, für die Erteilung oder den Widerruf einer Vollmacht
    das Formular zu verwenden, das im Internet unter
    http://www.intercell.com/de/home/forinvestors/hauptversammlung/ zur
    Verfügung steht.

    V. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre im Zusammenhang mit der
    Hauptversammlung

    Aktionäre, die zusammen seit mindestens drei Monaten Anteile in Höhe
    von mindestens 5% des Grundkapitals halten, können bis spätestens 4.
    Mai 2012 schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die
    Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden.
    Für jeden solchen Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
    Begründung vorgelegt werden. Ein solches Verlangen ist ausschließlich
    in Schriftform an die Adresse der Intercell AG, z.H. Herrn DDr.
    Reinhard Kandera, Campus Vienna Biocenter 3, 1030 Wien, oder per
    Telefax an +43 1 20620 800 zu richten. Zum Nachweis der
    Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die
    Vorlage der Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird,
    dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
    der Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der
    Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
    Hinsichtlich der weiteren Anforderungen an die Depotbestätigung wird
    auf die Ausführungen zur Teilnahme von Aktionären an der
    Hauptversammlung (Punkt III) verwiesen.

    Aktionäre, die zusammen mindestens 1% des Grundkapitals halten,
    können bis spätestens 15. Mai 2012 zu jedem Punkt der Tagesordnung in
    Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln, wobei eine
    Begründung anzuschließen ist, und verlangen, dass diese Vorschläge
    zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre und der Begründung
    auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Ein
    solches Verlangen ist ausschließlich in Schriftform an die Adresse
    der Intercell AG, z.H. Herrn DDr. Reinhard Kandera, Campus Vienna
    Biocenter 3, 1030 Wien, oder per Telefax an +43 1 20620 800 zu
    richten. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei
    depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage der Depotbestätigung gemäß
    § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
    älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich der weiteren
    Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
    Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung (Punkt III)
    verwiesen.

    Jeder Aktionär kann auch noch in der Versammlung zu jedem
    Tagesordnungspunkt Anträge stellen, die keiner vorherigen
    Bekanntmachung bedürfen.

    Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
    über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
    sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist.
    Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
    geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
    Unternehmen und auf die Lage des Konzerns sowie der in den
    Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
    Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
    entsprechen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
    vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
    Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
    Nachteil zuzufügen, oder die Erteilung der Auskunft strafbar wäre.

    Ausdrücklich wird auf folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in den
    Aufsichtsrat (Punkt 4. der Tagesordnung) können nur von Aktionären,
    die zusammen mindestens 1% des Grundkapitals halten, vorgeschlagen
    werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 18. Mai 2012 in
    der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem
    Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der
    vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre
    beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände,
    die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten,
    anzuschließen. Zu jedem anderen Tagesordnungspunkt kann jeder
    Aktionär auch noch in der Hauptversammlung Anträge stellen, die
    keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen.

    VI. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte

    Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
    Grundkapital der Gesellschaft im Nominale von EUR 48.592.219,00 in
    48.592.219 Stückaktien zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die
    Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 301.748 eigene
    Aktien. Hieraus stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Die
    Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt daher
    48.290.471 zum Zeitpunkt der Einberufung. Mehrere Aktiengattungen
    bestehen nicht.

    VII. Zutritt zur Hauptversammlung

    Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden darauf hingewiesen, dass zur
    Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung ein
    amtlicher Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis)
    vorzulegen ist.

    Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie
    zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit.
    Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt
    worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der
    Vollmacht vorweisen können.

    Wien, im April 2012 Der Vorstand

    Rückfragehinweis:
    Intercell AG
    Nina Waibel
    Corporate Communications
    Tel. +43 1 20620-1222
    communications@intercell.com

    Ende der Mitteilung euro adhoc
    ——————————————————————————–

    Emittent: Intercell AG
    Campus Vienna Biocenter 3
    A-1030 Wien
    Telefon: +43 1 20620-0
    FAX: +43 1 20620-800
    Email: investors@intercell.com
    WWW: www.intercell.com
    Branche: Biotechnologie
    ISIN: AT0000612601
    Indizes: ATX Prime
    Börsen: Amtlicher Handel: Wien
    Sprache: Deutsch

    boerse
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    vci

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