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    Startseite » EANS-Hauptversammlung: Intercell AG / Einladung zur Hauptversammlung
    Biotechnologie

    EANS-Hauptversammlung: Intercell AG / Einladung zur Hauptversammlung

    vciBy vci25. Januar 2013Keine Kommentare11 Mins Read
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    ——————————————————————————–
    Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
    Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
    ——————————————————————————–

    Intercell AG
    FN 166438 m
    EINLADUNG

    Der Vorstand der Intercell AG lädt die Aktionäre (ISIN AT0000612601)
    der Gesellschaft zu der am 27. Februar 2013, um 14.00 Uhr im Studio
    44, Rennweg 44, 1030 Wien, stattfindenden außerordentlichen
    Hauptversammlung ein.

    I. Tagesordnung

    1. Beschlussfassung über die Spaltung wie folgt: (a) Zustimmung zur
    Übertragung des operativen Geschäftes von Intercell AG samt der im
    Spaltungs- und Übernahmsvertrag angeführten Beteiligungen durch
    Abspaltung zur Aufnahme gemäß §§ 1 Abs 2 Z 2 iVm 17 SpaltG von
    Intercell AG als übertragende Gesellschaft auf Intercell Austria AG,
    FN 389960 x, als übernehmende Gesellschaft im Wege der
    Gesamtrechtsnachfolge gemäß den Bestimmungen des Spaltungs- und
    Übernahmsvertrages vom 16. Jänner 2013, und (b) Zustimmung zum
    Abschluss des diesbezüglichen Spaltungs- und Übernahmsvertrages.

    2. Beschlussfassung über die grenzüberschreitende Verschmelzung wie
    folgt: (a) Zustimmung zur grenzüberschreitenden Verschmelzung der
    Intercell AG als übertragende Gesellschaft im Wege der
    Gesamtrechtsnachfolge durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes
    mit allen Rechten und Pflichten und unter Verzicht auf die
    Liquidation gemäß Artikel 17 Absatz 2 litera (a) der Verordnung des
    Rates vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
    (Societas Europaea) mit der Vivalis SA mit dem Sitz in Frankreich,
    eingetragen im Registre du Commerce et des Sociétés d–Angers zu
    Nummer 422 497 560, als übernehmende Gesellschaft gemäß den
    Bestimmungen des gemeinsamen Verschmelzungsplans vom 16. Dezember
    2012 samt Nachtrag vom 18. Jänner 2013, und (b) Zustimmung zum
    gemeinsamen Verschmelzungsplan vom 16. Dezember 2012 samt Nachtrag
    vom 18. Jänner 2013.

    3. Vorlage der Schlussbilanz der Intercell AG samt Anhang zum 30.
    September 2012. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der
    Mitglieder des Vorstands für den Zeitraum 1. Jänner 2012 bis
    einschließlich 30. September 2012. 5. Beschlussfassung über die
    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für den Zeitraum 1.
    Jänner 2012 bis einschließlich 30. September 2012. 6.
    Beschlussfassung über die Vergütung an die Mitglieder des
    Aufsichtsrats für den Zeitraum 1. Jänner 2012 bis einschließlich 30.
    September 2012.

    II. Unterlagen zur Hauptversammlung

    Folgende Unterlagen sind während eines Monats vor dem Tag der
    Hauptversammlung gemäß § 7 SpaltG und Art. 18 der Verordnung des
    Rates vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
    (Societas Europaea) iVm § 221a AktG am Sitz der INTERCELL AG
    (Campus-Vienna- Biocenter 3, 1030 Wien, Österreich) kostenlos zur
    Einsicht der Aktionäre aufgelegt und können während der gewöhnlichen
    Geschäftszeiten eingesehen werden. Zusätzlich sind diese Unterlagen
    auch auf der Internetseite der Intercell AG
    (www.intercell.com/de/home/investors/termine/hauptversammlung/)
    zugänglich gemacht:

    Im Zusammenhang mit der Spaltung (Tagesordnungspunkt 1): (a)
    Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 16. Jänner 2013 samt Beilagen;
    (b) die geprüften Jahresabschlüsse samt Lageberichten der Intercell
    AG der letzten drei Geschäftsjahre; (c) die geprüfte Schlussbilanz
    der Intercell AG zum 30. September 2012 samt adaptierter
    Schlussbilanz zum 30. September 2012; (d) der gemeinsame
    Spaltungsbericht der Vorstände der Intercell AG und der Intercell
    Austria AG; (e) der Prüfungsbericht des gerichtlichen bestellten
    Spaltungsprüfers Marsoner + Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
    Steuerberatungsgesellschaft, Andreas-Hofer-Straße 43, 6020 Innsbruck;
    (f) der Bericht des Aufsichtsrats der Intercell AG und (g) der
    Bericht des Aufsichtsrats der Intercell Austria AG.

    Im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verschmelzung
    (Tagesordnungspunkt 2): (a) der gemeinsame Verschmelzungsplan vom 16.
    Dezember 2012 samt Nachtrag zum Verschmelzungsplan vom 18. Jänner
    2013; (b) die geprüften Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie
    Corporate Governance-Berichte, soweit diese nach Maßgabe der
    gesetzlichen Vorschriften zu erstellen waren von Intercell AG und
    Vivalis SA der letzten drei Geschäftsjahre; (c) die
    Zwischenabschlüsse der Intercell AG und der Vivalis SA zum 30. Juni
    2012; (d) die Verschmelzungsberichte des Vorstands von Intercell AG
    und des Vorstands von Vivalis SA; (e) der Prüfbericht des vom
    Aufsichtsrat der Intercell AG bestellten Verschmelzungsprüfers Grant
    Thornton Unitreu GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
    Steuerberatungsgesellschaft, Rivergate, Handelskai 92, Gate 2, 7A,
    1200 Wien; (f) die Prüfberichte des über Antrag der Vivalis SA vom
    Präsidenten des Handelsgerichts Angers bestellten
    Verschmelzungsprüfers Grant Thornton, 100 rue de Courcelles, F-75849
    Paris cedex 17; (g) der Prüfbericht des über Antrag der Vivalis SA
    vom Präsidenten des Handelsgerichts Angers bestellten SE
    Umwandlungsprüfers (SE conversion auditor), Grant Thornton, 100 rue
    de Courcelles, F-75849 Paris cedex 17; (h) der Bericht des
    Aufsichtsrats von Intercell AG (Ein Äquivalent zum
    Aufsichtsratsbericht sieht das französische Recht nicht vor); (i) der
    Prüfbericht von Deloitte als Prüfer von Vivalis SA betreffend die
    Ausgabe der Vorzugsaktien und (j) das Dokument E, welches von Vivalis
    SA nach Artikel 212-34 der allgemeinen Verordnung der französischen
    Marktaufsicht erstellt wurde.

    Der Prüfbericht des von Vivalis SA bestellten Unabhängigen
    Sachverständigen, Bellot Mullenbach & Associés, 11 rue de Laborde,
    F-75008 Paris wird dem Dokument E als Anlage angeschlossen.

    Zusätzlich werden folgende Unterlagen am Sitz der Gesellschaft
    (Campus-Vienna-Biocenter 3, 1030 Wien, Österreich) zur Einsicht der
    Aktionäre während der gewöhnlichen Geschäftszeiten aufgelegt und auf
    der Internetseite der Gesellschaft
    http://www.intercell.com/de/home/investors/termine/hauptversammlung)
    zugänglich gemacht:

    (a) die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 1, 2 sowie 4
    bis 6; (b) die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung und
    (c) Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht.

    Jeder Aktionär ist berechtigt, in den Geschäftsräumen am Sitz der
    Gesellschaft in 1030 Wien, Campus Vienna Biocenter 3, während der
    Geschäftszeiten Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.

    III. Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung

    Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
    Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im
    Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach
    dem Anteilsbesitz am Nachweisstichtag, das ist der 17. Februar 2013,
    24.00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien).

    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
    diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

    Depotverwahrte Inhaberaktien

    Der Nachweis des Aktienbesitzes zu dem angegebenen Zeitpunkt erfolgt
    durch eine Bestätigung des Kreditinstituts, bei dem der Aktionär sein
    Depot unterhält (Depotbestätigung), vorausgesetzt es handelt sich
    dabei um ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR
    oder der OECD. Aktionäre, deren Depotführer diese Voraussetzung nicht
    erfüllt, werden gebeten, sich mit der Gesellschaft in Verbindung zu
    setzen.

    Die Depotbestätigung muss nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 10a
    AktG) in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein und
    folgende Angaben enthalten:

    1. Angaben über das ausstellende Kreditinstitut: Name (Firma) und
    Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten
    gebräuchlicher Code, 2. Angaben über den Aktionär: Name (Firma) und
    Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls
    Register und Registernummer bei juristischen Personen, 3.
    Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung, 4. Angaben über
    die Aktien: Anzahl der Aktien und ihre Bezeichnung oder ISIN, 5.
    ausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigung auf den Depotbestand
    am 17. Februar 2013, 24.00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) bezieht.

    Entgegennahme von Depotbestätigungen

    Depotbestätigungen müssen spätestens am 24. Februar 2013 um 24.00 Uhr
    MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) ausschließlich auf einem der folgenden Wege
    bei der Gesellschaft einlangen: Per Post, Kurierdienst oder
    persönlich: Intercell AG, z. H. Herrn DDr. Reinhard Kandera, Campus
    Vienna Biocenter 3, 1030 Wien Per Telefax: +43 1 8900 500 64 Per
    E-Mail: anmeldung.intercell@hauptversammlung.at (Depotbestätigung als
    unveränderbares Dokument (PDF) als Anhang)

    Gemäß § 262 Abs 20 AktG wird die Entgegennahme von Depotbestätigungen
    über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
    Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT) für diese
    Hauptversammlung und bis auf weiteres ausgeschlossen.

    Die Übermittlung der Depotbestätigung an die Gesellschaft dient
    zugleich als Anmeldung des Aktionärs zur Teilnahme an der
    Hauptversammlung. Die Kreditinstitute werden ersucht,
    Depotbestätigungen nach Möglichkeit gesammelt (in Listenform) zu
    übermitteln. Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur
    Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht
    blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach
    erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung
    weiterhin frei verfügen.

    IV. Vertretung von Aktionären in der Hauptversammlung

    Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
    ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
    Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an
    der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär,
    den er vertritt.

    Jede Vollmacht muss den/die Vertreter namentlich bezeichnen. Der
    Aktionär ist in der Anzahl der Personen, die er zu Vertretern
    bestellt, und in deren Auswahl nicht beschränkt, jedoch darf die
    Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des
    Aufsichtsrats das Stimmrecht als Vertreter nur ausüben, soweit der
    Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen
    Tagesordnungspunkten erteilt hat.

    Ein Aktionär kann seinem depotführenden Kreditinstitut nach Absprache
    mit diesem Vollmacht erteilen. In diesem Fall genügt es, wenn das
    Kreditinstitut zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der dafür
    zugelassenen Wege (siehe oben) gegenüber der Gesellschaft die
    Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt worden ist; die
    Vollmacht selbst muss in diesem Fall nicht an die Gesellschaft
    übermittelt werden.

    Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär widerrufen werden. Der
    Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugegangen ist.

    Erklärungen über die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten
    können der Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege
    bis spätestens 26. Februar 2013, 16.00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien)
    in Textform übermittelt werden:

    Per Post, Kurierdienst oder persönlich: Intercell AG, z. H. Herrn
    DDr. Reinhard Kandera, Campus Vienna Biocenter 3, 1030 Wien Per
    Telefax: +43 1 8900 500 64 Per E-Mail:
    anmeldung.intercell@hauptversammlung.at (Vollmacht oder Widerruf der
    Vollmacht als unveränderbares Dokument (PDF) als Anhang)

    Am Tag der Hauptversammlung ist die Übermittlung ausschließlich
    persönlich durch Vorlage bei Registrierung zur Hauptversammlung am
    Versammlungsort zulässig.

    Die Übermittlung der Vollmacht per SWIFT ist unzulässig (§ 262 Abs 20
    AktG). Wir empfehlen, für die Erteilung oder den Widerruf einer
    Vollmacht das Formular zu verwenden, das im Internet unter
    http://www.intercell.com/de/home/forinvestors/hauptversammlung/ zur
    Verfügung steht.

    V. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre im Zusammenhang mit der
    Hauptversammlung

    Aktionäre, die zusammen seit mindestens drei Monaten Anteile in Höhe
    von mindestens 5% des Grundkapitals halten, können bis spätestens 8.
    Februar 2013 schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die
    Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden.
    Für jeden solchen Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
    Begründung vorgelegt werden. Ein solches Verlangen ist ausschließlich
    in Schriftform an die Adresse der Intercell AG, z.H. Herrn DDr.
    Reinhard Kandera, Campus Vienna Biocenter 3, 1030 Wien, oder per
    Telefax an +43 1 20620 800 zu richten. Zum Nachweis der
    Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die
    Vorlage der Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird,
    dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
    der Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der
    Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
    Hinsichtlich der weiteren Anforderungen an die Depotbestätigung wird
    auf die Ausführungen zur Teilnahme von Aktionären an der
    Hauptversammlung (Punkt III) verwiesen.

    Aktionäre, die zusammen mindestens 1% des Grundkapitals halten,
    können bis spätestens 18. Februar 2013 zu jedem Punkt der
    Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln,
    wobei eine Begründung anzuschließen ist, und verlangen, dass diese
    Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre und der
    Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
    werden. Ein solches Verlangen ist ausschließlich in Schriftform an
    die Adresse der Intercell AG, z.H. Herrn DDr. Reinhard Kandera,
    Campus Vienna Biocenter 3, 1030 Wien, oder per Telefax an +43 1 20620
    800 zu richten. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei
    depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage der Depotbestätigung gemäß
    § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
    älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich der weiteren
    Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
    Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung (Punkt III)
    verwiesen.

    Jeder Aktionär kann auch noch in der Versammlung zu jedem
    Tagesordnungspunkt Anträge stellen, die keiner vorherigen
    Bekanntmachung bedürfen. Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
    Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
    geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
    Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
    sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
    Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des
    Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
    Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
    Rechenschaft zu entsprechen. Die Auskunft darf verweigert werden,
    soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet
    ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen
    erheblichen Nachteil zuzufügen, oder die Erteilung der Auskunft
    strafbar wäre.

    VI. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte

    Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
    Grundkapital der Gesellschaft im Nominale von EUR 55.183.961,00 in
    55.183.961 Stückaktien zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die
    Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 301.748 eigene
    Aktien. Hieraus stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Die
    Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt daher
    54.882.213 zum Zeitpunkt der Einberufung. Mehrere Aktiengattungen
    bestehen nicht.

    VII. Zutritt zur Hauptversammlung

    Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden darauf hingewiesen, dass zur
    Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung ein
    amtlicher Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis)
    vorzulegen ist.

    Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie
    zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit.
    Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt
    worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der
    Vollmacht vorweisen können.

    Wien, im Jänner 2013 Der Vorstand

    Rückfragehinweis:
    Intercell AG
    Nina Waibel
    Corporate Communications
    Tel. +43 1 20620-1222
    communications@intercell.com

    Ende der Mitteilung euro adhoc
    ——————————————————————————–

    Emittent: Intercell AG
    Campus Vienna Biocenter 3
    A-1030 Wien
    Telefon: +43 1 20620-0
    FAX: +43 1 20620-800
    Email: investors@intercell.com
    WWW: www.intercell.com
    Branche: Biotechnologie
    ISIN: AT0000612601
    Indizes: ATX Prime
    Börsen: Amtlicher Handel: Wien
    Sprache: Deutsch

    boerse
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    vci

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