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    Startseite » EANS-News: Bericht gem§ 159 Abs 3 iVm Abs 2 Z 3 und § 95 Abs 6 AktG
    Biotechnologie

    EANS-News: Bericht gem§ 159 Abs 3 iVm Abs 2 Z 3 und § 95 Abs 6 AktG

    vciBy vci15. Dezember 2010Keine Kommentare5 Mins Read
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    ——————————————————————————–
    Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
    Emittent/Meldungsgeber verantwortlich.
    ——————————————————————————–

    Unternehmen/Bericht gem § 159 Abs 3 iVm Abs 2 Z 3 und § 95 Abs 6 AktG

    Wien, 15. Dezember 2010 – (euro adhoc) – Stock Option Programm

    Der Vorstand ist laut 4.11 der Satzung gem § 159 Abs 3 AktG
    ermächtigt, bis 13.06.2013 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine
    bedingte Kapitalerhöhung bis zu einem Nennbetrag von EUR 855.000,00
    einmal oder in mehreren Tranchen für die Einräumung von
    Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder
    des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen
    Unternehmens zu beschließen (genehmigtes bedingtes Kapital 2008).

    Mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 hat der Vorstand beschlossen, von
    dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen und das Grundkapital der
    Gesellschaft um EUR 855.000 bedingt durch die Ausgabe von bis zu
    855.000 Stück neuer auf Inhaber lautender Stückaktien (Stammaktien)
    mit einem rechnerischen Nennbetrag von je EUR 1,- zu erhöhen. Die
    Erhöhung des Grundkapitals wird nur soweit durchgeführt, als die
    Optionsberechtigten von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen. Der
    Beschluss des Vorstands bedarf eines genehmigenden Beschlusses durch
    den Aufsichtsrat. Mindestens 14 Tage vor Zustandekommen des
    Aufsichtsratsbeschlusses ist gem § 82 Abs 9 iVm Abs 8 BörseG ein
    Bericht gem § 159 Abs 3 iVm Abs 2 Z 3 AktG zu veröffentlichen. Die
    börserechtliche Veröffentlichung ersetzt die aktienrechtliche
    Veröffentlichung (§ 82 Abs 10 BörseG).

    Die Optionen können alternativ auch durch eigene Aktien bedient
    werden. Der Vorstand ist weiters berechtigt eigene Aktien zur
    Bedienung von Aktienoptionen auszugeben und hat beschlossen von
    dieser Ermächtigung im Ausmass von 105.000 weiteren Aktienoptionen
    Gebrauch zu machen, sodass insgesamt 960.000 Aktienoptionen
    eingeräumt werden sollen. Da somit Optionen ausgegeben werden sollen,
    die (auch) durch eigene Aktien bedient werden sollen, erstatten der
    Vorstand und der Aufsichtsrat hiermit den Bericht § 159 Abs 2 Z 3
    AktG auch gemäß § 95 Abs 6 AktG.

    Grundsätze und Leistungsanreize, die den Aktienoptionen zu Grunde
    liegen

    Mit der Optionseinräumung soll die Motivation der
    Optionsberechtigten, zur Wertsteigerung der Gesellschaft beizutragen,
    erhöht werden.

    Eingeräumte und einzuräumende Optionen

    Bislang wurde folgende Anzahl an Aktienoptionen eingeräumt (exklusive
    verfallener und ausgeübter Optionen):

    Optionsberechtigte Anzahl der Optionen

    Aufsichtsratsmitglieder
    Michel Gréco(Vorsitzender) 43.750
    Ernst Afting 51.250
    James R. Sulat 42.500
    David Ebsworth 45.000
    Hans Wigzell 45.000

    Vorstandsmitglieder
    Gerd Zettlmeissl (Vorsitzender) 473.500
    Thomas Lingelbach 350.000
    Reinhard Kandera 186.000
    Mustapha Leavenworth Bakali 50.000

    Leitende Angestellte 830.900
    Übrige Arbeitnehmer 221.525
    Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften 731.342

    Summe 3.070.767

    Es sollen nunmehr weitere 960.000 Optionen, hievon 90.000 an
    Arbeitnehmer, 240.000 an leitende Angestellte, 230.000 an Angestellte
    von Tochterunternehmen sowie 100.000 an das Vorstandsmitglied Gerd
    Zettlmeissl, 100.000 an das Vorstandsmitglied Thomas Lingelbach,
    100.000 an das Vorstandsmitglied Stapha Bakali und 100.000 an das
    Vorstandsmitglied Reinhard Kandera eingeräumt werden, wobei die
    Optionen zum Teil durch das oben genannte neue bedingte Kapital und
    zum Teil durch eigene Aktien bedient werden sollen, daher wird der
    Bericht auch gem § 95 Abs 6 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat
    erstattet. Das Ausmaß der den einzelnen Mitarbeitern anzubietenden
    Aktienoptionen wurde mittels Vorstandsbeschluss unter
    Berücksichtigung der im ESOP 2008 näher festgelegten Kriterien
    bestimmt. Die Zuteilung der Optionen an die Vorstandsmitglieder
    obliegt dem Aufsichtsrat.

    Wesentliche Bedingungen der Aktienoptionsverträge

    (i) Jeder Optionsberechtigte hat das Recht, nach Maßgabe der näheren
    Bestimmungen eines Aktienoptionsvertrages, welcher die wesentlichen
    Bestimmungen des ESOP 2008 beinhaltet, pro zugeteilter Aktienoption
    gegen Zahlung des Ausübungspreises eine Aktie der Gesellschaft zu
    erwerben. Der Ausübungspreis, das ist jener Preis, den die
    Optionsberechtigten bei Ausübung der Option an die Gesellschaft
    bezahlen müssen, beträgt EUR 9,22 (letzter Schlusskurs der
    Intercell-Aktie vor dieser Veröffentlichung). Sollte der Schlusskurs
    am Tag vor dem Aufsichtsratsbeschluss, höher sein, so ist dieser der
    Ausübungspreis.

    (ii) Die Ausübung der Optionen ist an das Erreichen einer
    Ausübungshürde gebunden. Die Ausübungshürde ist erreicht, wenn der
    Schlusskurs der Intercell-Aktie am Tag vor Beginn eines
    Ausübungsfensters mindestens 15 Prozent über dem Ausübungspreis
    liegt.

    (iii) Die Laufzeit der Optionen ist befristet mit dem Ablauf des
    Ausübungsfensters im fünften auf das Jahr der Zuteilung folgenden
    Kalenderjahr. Die zugeteilten Optionen können generell zu jeweils 25
    % im zweiten, dritten, vierten und fünften auf das Jahr der Zuteilung
    folgenden Kalenderjahr erstmals ausgeübt werden. Für Optionen, die
    als besonderer Anreiz – insbesondere im Rahmen der Einstellung von
    Führungskräften – eingeräumt werden, kann die erstmalige Ausübbarkeit
    abweichend festgelegt werden. Im Falle eines Kontrollwechsels durch
    Übernahme von mehr als 50 Prozent der Stimmrechtsanteile an der
    Gesellschaft werden alle ausstehenden Optionen mit Wirksamkeit der
    Übernahme ausübbar. Ansonsten kann die Ausübung jeweils nur während
    eines Ausübungsfensters erfolgen.

    (iv) Die Ausübungsfenster sind Zeiträume von jeweils bis zu vier
    Wochen, die vom Vorstand der Gesellschaft festgelegt werden. Ein
    jährliches Ausübungsfenster beginnt jeweils mit dem Tag nach jeder
    ordentlichen Hauptversammlung während der Laufzeit der Optionen, in
    denen die Optionen ausgeübt werden können. Der Vorstand kann ein
    weiteres Ausübungsfenster pro Jahr festlegen. Die erstmalige
    Ausübbarkeit der Optionen wird dadurch nicht berührt.

    (v) Die Optionen sind unter Lebenden nicht übertragbar.

    (vi) Eine Behaltefrist für in Folge der Optionsausübung bezogene
    Aktien besteht nicht.

    (vii) Der ESOP 2008 liegt im Geschäftsraum der Gesellschaft zur
    Einsicht jedes Aktionärs auf. Auf Verlangen wird jedem Aktionär
    unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des ESOP 2008 erteilt.

    Wien, am 15. Dezember 2010

    INTERCELL AG
    Vorstand
    Aufsichtsrat

    Ende der Mitteilung euro adhoc
    ——————————————————————————–

    ots Originaltext: Intercell AG
    Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

    Rückfragehinweis:

    Intercell AG
    Gerald Strohmaier
    Tel. +43 1 20620-1229
    investors@intercell.com

    Branche: Biotechnologie
    ISIN: AT0000612601
    WKN: A0D8HW
    Index: ATX Prime, ATX
    Börsen: Wien / Amtlicher Handel

    boerse
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    vci

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