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    Startseite » EANS-Hauptversammlung: Henkel AG&Co. KGaA / Einberufung der Hauptversammlung
    Allgemein

    EANS-Hauptversammlung: Henkel AG&Co. KGaA / Einberufung der Hauptversammlung

    vciBy vci8. März 2012Keine Kommentare23 Mins Read
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    ——————————————————————————–
    Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
    Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
    ——————————————————————————–

    Einberufung der Hauptversammlung

    Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf

    Wertpapier-Kenn-Nummern:
    |Stammaktien |604 840 |
    |Vorzugsaktien |604 843 |

    International Securities Identification Numbers:

    |Stammaktien |DE 0006048408 |
    |Vorzugsaktien |DE 0006048432 |

    Die Aktionäre unserer Gesellschaft

    werden hiermit zu der am
    Montag, den 16. April 2012, 10.00 Uhr,
    im Congress Center Düsseldorf,
    Eingang CCD-Stadthalle,
    Rotterdamer Straße 141,
    40474 Düsseldorf,
    stattfindenden
    ordentlichen Hauptversammlung
    eingeladen.

    Einlass ab 8.30 Uhr

    I. TAGESORDNUNG

    1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses
    und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Henkel AG & Co. KGaA
    und den Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zur
    Corporate Governance/ Unternehmensführung und des Vergütungsberichts
    sowie zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 und §§ 289 Abs.
    5, 315 Abs. 2 HGB, und des Berichts des Aufsichtsrats für das
    Geschäftsjahr 2011. Beschlussfassung über die Feststellung des
    Jahresabschlusses der Henkel AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2011

    Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden
    Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den
    Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs.
    1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die
    Hauptversammlung; im Übrigen sind vorgenannte Unterlagen der
    Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren
    Beschlussfassung hierzu bedarf.

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
    und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der
    vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn von 345.171.082,50 Euro
    ausweist, festzustellen.

    2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
    und der Aufsichtsrat schlagen folgende Verwendung des Bilanzgewinns
    in Höhe von 345.171.082,50 Euro für das Geschäftsjahr 2011 vor:

    |a) |Zahlung einer Dividende | | |
    | |von 0,78 Euro je |= |202.640.782,50 Euro |
    | |Stammaktie (Stück | | |
    | |259.795.875) | | |
    |b) |Zahlung einer Dividende | | |
    | |von 0,80 Euro je |= |142.530.300,00 Euro |
    | |Vorzugsaktie (Stück | | |
    | |178.162.875) | | |
    | | | |345.171.082,50 Euro |

    Eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der
    aus dem Bilanzgewinn auf die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
    Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien entfallende Betrag wird
    auf neue Rechnung vorgetragen. Da sich bis zur Hauptversammlung die
    Zahl der eigenen Aktien ändern kann, wird der Hauptversammlung ein
    entsprechend angepasster Gewinnvorschlag unterbreitet, der
    unverändert eine Ausschüttung von 0,78 Euro je dividendenberechtigter
    Stammaktie bzw. von 0,80 Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie
    bei entsprechender Anpassung des auf neue Rechnung vorzutragenden
    Betrags vorsieht.

    3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden
    Gesellschafterin

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
    und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden
    Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

    4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
    und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
    Entlastung zu erteilen.

    5. Beschlussfassung über die Entlastung des Gesellschafterausschusses

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
    und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011
    amtierenden Mitgliedern des Gesellschafterausschusses für dieses
    Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

    6. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 und für die
    prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten

    Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit den Empfehlungen
    seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und
    Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische
    Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2012 zu
    wählen.

    7. Wahlen zum Aufsichtsrat

    Die Amtszeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat endet nach
    Artikel 12 Abs. 2 der Satzung gem. Beschluss der ordentlichen
    Hauptversammlung 2008 mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen
    Hauptversammlung, so dass eine Neuwahl erforderlich ist.

    Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz
    in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz 1976
    und Artikel 12 Abs. 1 der Satzung aus je acht
    Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Die
    Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner sind durch die
    Hauptversammlung zu wählen; die Hauptversammlung ist nicht an
    Wahlvorschläge gebunden.

    Der Aufsichtsrat schlägt vor,

    a) Frau Dr. rer. nat. Simone Bagel-Trah
    Unternehmerin, Düsseldorf

    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
    /Verwaltungsräten:
    Henkel Management AG (Vorsitz),
    Heraeus Holding GmbH

    Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien:
    Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss, Vorsitz)

    b) Herrn Dr. rer. nat. Kaspar von Braun
    Astrophysiker, Pasadena

    Keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen
    Aufsichts- /Verwaltungsräten oder damit vergleichbaren in- und
    ausländischen Kontrollgremien

    c) Herrn Boris Canessa
    Unternehmer, Düsseldorf

    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
    /Verwaltungsräten:
    Wilhelm von Finck Deutsche Family Office AG

    d) Herrn Ferdinand Groos
    Managing Partner, Cryder Capital Partners LLP, London

    Keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen
    Aufsichts- /Verwaltungsräten oder damit vergleichbaren in- und
    ausländischen Kontrollgremien

    e) Frau Béatrice Guillaume-Grabisch
    General Director Beverage Partners Worldwide (Europe) S.A., Zürich

    Keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen
    Aufsichts- /Verwaltungsräten oder damit vergleichbaren in- und
    ausländischen Kontrollgremien

    f) Herrn Prof. Dr. sc. nat. Michael Kaschke
    Vorsitzender des Vorstands der Carl Zeiss AG, Oberkochen

    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
    /Verwaltungsräten:
    Carl Zeiss Konzern:
    Carl Zeiss MicroImaging GmbH (Vorsitz),
    Carl Zeiss SMT GmbH (Vorsitz)

    Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien:
    Carl Zeiss Konzern:
    Carl Zeiss Japan Co. Ltd. (Vorsitz), Japan
    Carl Zeiss Far East (Vorsitz), Hongkong
    Carl Zeiss India Pte. Ltd. (Vorsitz), Indien

    g) Herrn Thierry Paternot
    Operating Partner, Duke Street Capital, Paris

    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
    /Verwaltungsräten:
    Eckes AG

    Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien:
    Bio DS SAS, Frankreich,
    Freedom-FullSix SAS (Vorsitz), Frankreich,
    Oeneo SA, Frankreich

    h) Herrn Prof. Dr. oec. publ. Theo Siegert Geschäftsführender
    Gesellschafter der de Haen-Carstanjen & Söhne, Düsseldorf

    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
    /Verwaltungsräten:

    Deutsche Bank AG,
    E.ON AG,
    Merck KGaA

    Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien:
    DKSH Holding Ltd., Schweiz,
    E. Merck OHG

    als Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre für eine Amtszeit von vier
    Jahren, d.h. für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu
    wählen, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
    Geschäftsjahr 2015 beschließt.

    Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Frau
    Guillaume-Grabisch sowie die Herren Canessa und Groos werden als neue
    Mitglieder vorgeschlagen. Die übrigen vorgeschlagenen Personen
    gehören bereits dem Aufsichtsrat an und werden zur Wiederwahl
    vorgeschlagen. Im Falle ihrer Wahl in den Aufsichtsrat soll Frau Dr.
    Simone Bagel-Trah als Kandidatin für den Aufsichtsratsvorsitz
    vorgeschlagen werden.

    8. Wahlen zum Gesellschafterausschuss

    Die Amtszeit des Gesellschafterausschusses endet nach Artikel 28 Abs.
    1 der Satzung gem. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung 2008
    mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung, so dass
    eine Neuwahl erforderlich ist.

    Gesellschafterausschuss und Aufsichtsrat schlagen vor,

    a) Herrn Prof. Dr. oec. HSG Paul Achleitner
    Mitglied des Vorstands der Allianz SE, München

    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
    /Verwaltungsräten:
    Bayer AG,
    RWE AG,
    Daimler AG

    Allianz-Konzern:
    Allianz Global Investors AG,
    Allianz Investment Management SE (Vorsitz)

    b) Frau Dr. rer. nat. Simone Bagel-Trah
    Unternehmerin, Düsseldorf

    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
    /Verwaltungsräten:
    Henkel AG & Co. KGaA (Vorsitz),
    Henkel Management AG (Vorsitz)
    Heraeus Holding GmbH

    c) Herrn Johann-Christoph Frey
    Diplom-Kaufmann, Klosters

    Keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen
    Aufsichts- /Verwaltungsräten oder damit vergleichbaren in- und
    ausländischen Kontrollgremien

    d) Herrn Stefan Hamelmann
    Unternehmer, Düsseldorf

    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
    /Verwaltungsräten:
    Henkel Management AG (stellv. Vorsitz)

    e) Herrn Dr. rer. pol. h.c. Christoph Henkel
    Managing Partner Canyon Equity LLC, London

    Keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen
    Aufsichts- /Verwaltungsräten oder damit vergleichbaren in- und
    ausländischen Kontrollgremien

    f) Herrn Prof. Dr. rer. pol. Ulrich Lehner
    ehemals Vorsitzender der Geschäftsführung der Henkel KGaA, Düsseldorf

    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
    /Verwaltungsräten:
    Deutsche Telekom AG (Vorsitz),
    E.ON AG,
    Henkel Management AG,
    Porsche Automobil Holding SE,
    ThyssenKrupp AG

    Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien:
    Dr. August Oetker KG,
    Novartis AG, Schweiz

    g) Herrn Dr.-Ing. Dr.-Ing E.h. Norbert Reithofer
    Vorsitzender des Vorstands der Bayerische Motoren Werke AG, München

    Keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen
    Aufsichts- /Verwaltungsräten oder damit vergleichbaren in- und
    ausländischen Kontrollgremien

    h) Herrn Konstantin von Unger
    Partner & Mitbegründer Blue Corporate Finance AG, London

    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
    /Verwaltungsräten:
    Henkel AG & Co. KGaA

    Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien:
    Ten Lifestyle Management Ltd., Großbritannien

    i) Herrn Karel Vuursteen ehemals Vorsitzender der Geschäftsführung
    der Heineken N.V., Amsterdam

    Mitgliedschaften in mit einem gesetzlich zu bildenden inländischen
    Aufsichts-/ Verwaltungsrat vergleichbaren in- und ausländischen
    Kontrollgremien: Akzo Nobel N.V. (Vorsitz), Niederlande, Heineken
    Holding N.V., Niederlande, Tom Tom N.V. (Vorsitz), Niederlande

    j) Herrn Werner Wenning
    ehemals Vorsitzender des Vorstands der Bayer AG, Leverkusen

    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichts-
    /Verwaltungsräten:
    Deutsche Bank AG,
    E.ON AG (Vorsitz),
    HDI V.a.G.,
    Talanx AG

    Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien:
    Freudenberg & Co. KG

    zu Mitgliedern des Gesellschafterausschusses für eine Amtszeit von
    vier Jahren, d.h. für die Zeit bis zur Beendigung der
    Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung des
    Gesellschafterausschusses für das Geschäftsjahr 2015 beschließt.

    Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Herr Frey
    wird als neues Mitglied vorgeschlagen. Die übrigen vorgeschlagenen
    Personen gehören bereits dem Gesellschafterausschuss an und werden
    zur Wiederwahl vorgeschlagen. Im Falle ihrer Wahl in den
    Gesellschafterausschuss soll Frau Dr. Simone Bagel- Trah als
    Kandidatin für den Vorsitz im Gesellschafterausschuss vorgeschlagen
    werden.

    9. Zustimmung zum Abschluss eines Änderungsvertrags zum bestehenden
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Henkel
    AG & Co. KGaA und der Elch GmbH

    Zwischen der Henkel AG & Co. KGaA als herrschendem Unternehmen
    einerseits und der Elch GmbH, Düsseldorf, als beherrschtem
    Unternehmen andererseits (im Folgenden „Tochtergesellschaft“) besteht
    ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Zur Sicherstellung
    der weiteren Anerkennung eines körperschaftsteuerlichen
    Organschaftsverhältnisses wurde mit Änderungsvereinbarung vom 15.
    November 2011 der Wortlaut dieses Unternehmensvertrags mit demjenigen
    der gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen harmonisiert und
    gleichzeitig möglichen gesetzlichen Änderungen in der Zukunft
    Rechnung getragen.

    Durch den Änderungsvertrag erhält der Beherrschungs- und
    Gewinnabführungsvertrag im Wesentlichen den folgenden Inhalt:

    – Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre Leitung der Henkel
    AG & Co. KGaA, die zur Erteilung von Weisungen ihr gegenüber
    berechtigt ist.

    – Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, entsprechend § 301 AktG
    ihren ganzen Gewinn an die Henkel AG & Co. KGaA abzuführen.

    – Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Henkel AG & Co.
    KGaA Beträge aus ihrem Jahresüberschuss nur insoweit in andere
    Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und
    bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
    ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen
    sind auf Verlangen der Henkel AG & Co. KGaA aufzulösen und zum
    Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn
    abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von
    Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist
    ausgeschlossen.

    – Die Henkel AG & Co. KGaA ist verpflichtet, etwaige
    Jahresfehlbeträge entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG
    auszugleichen.

    – Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist mit
    wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres abgeschlossen
    worden, in dem er in das Handelsregister der Tochtergesellschaft
    eingetragen worden ist. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum
    Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des
    vierten, auf das Jahr der Handelsregistereintragung folgenden Jahres
    (Mindestlaufzeit 5 Jahre). Wird der Vertrag nicht gekündigt,
    verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Jahr.
    Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
    unberührt.

    Der Änderungsvertrag wird ab dem 1. Januar des Jahres wirksam, in dem
    er in das Handelsregister der Tochtergesellschaft eingetragen worden
    ist.

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
    und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem Änderungsvertrag zum
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen.

    10. Beschlussfassung über die Änderung von Artikel 17 und Artikel 33
    der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats bzw. des
    Gesellschafterausschusses)

    In Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate
    Governance Kodex sehen die aktuellen Satzungsregelungen zur Vergütung
    des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses (Artikel 17 bzw.
    Artikel 33 der Satzung) neben einer festen Vergütung auch variable,
    erfolgsorientierte Vergütungsbestandteile vor, die sich u.a. an der
    Dividende orientieren. Die derzeitig gültige Satzung ist über das
    Internet zugänglich (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm).

    Die Vergütung soll unter Beibehalten des bisherigen Gesamtvolumens
    auf eine reine Festvergütung umgestellt werden. Hierdurch soll die
    Unabhängigkeit von Aufsichtsrat und Gesellschafterausschuss weiter
    gestärkt werden, da sich der Umfang der Arbeitsbelastung und das
    Haftungsrisiko in aller Regel nicht parallel zum geschäftlichen
    Erfolg des Unternehmens entwickeln. Auch trägt die Umstellung auf
    eine reine Festvergütung der aktuellen Entwicklung in der derzeitigen
    Corporate Governance Diskussion Rechnung. So hat die
    Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in ihrer
    Plenarsitzung vom 17. Januar 2012 vorgeschlagen, die bisherige
    Empfehlung, dass die Aufsichtsratsvergütung variable bzw.
    erfolgsorientierte Vergütungsbestandteile haben soll, zu streichen.

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
    und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

    a) Artikel 17 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

    (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit
    außer dem Ersatz ihrer baren Auslagen eine jährliche Vergütung in
    Höhe von 70.000 Euro. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der
    Stellvertreter das Eineinhalbfache des vorgenannten Betrags.

    (2) Mitglieder, die zugleich einem oder mehreren Ausschüssen des
    Aufsichtsrats angehören, erhalten zusätzlich eine Vergütung von
    35.000 Euro; wenn sie Vorsitzender eines oder mehrerer Ausschüsse
    sind, eine in Höhe von 70.000 Euro. Die Tätigkeit im
    Nominierungsausschuss wird nicht gesondert vergütet.
    Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines
    Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder
    den Vorsitz bzw. stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder in
    einem Ausschuss geführt haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.

    (3) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede
    Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie
    teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 1.000 Euro. Finden mehrere Sitzungen
    an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.

    (4) Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats gleichzeitig Mitglied des
    Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin ist und für
    die Tätigkeit im Aufsichtsrat der persönlich haftenden
    Gesellschafterin eine Vergütung erhält, reduziert sich die Vergütung
    für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft um den Betrag, den
    das Mitglied als Vergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der
    persönlich haftenden Gesellschafterin erhält.

    (5) Die Vergütung nach Absätzen 1 und 2 wird am Schluss des
    jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

    (6) Den Aufsichtsratsmitgliedern wird die auf ihre Gesamtvergütung
    und den Auslagenersatz gesetzlich entfallende Umsatzsteuer von der
    Gesellschaft erstattet.

    (7) Die Gesellschaft unterhält eine Vermögensschaden-Haftpflicht-
    Gruppenversicherung für Organmitglieder und Mitarbeiter des
    Henkel-Konzerns, in die auch die Mitglieder des Aufsichtsrats
    einbezogen sind. Die Prämie hierfür entrichtet die Gesellschaft.

    b) Artikel 33 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

    (1) Die Mitglieder des Gesellschafterausschusses erhalten für ihre
    Tätigkeit außer dem Ersatz ihrer baren Auslagen eine jährliche
    Vergütung in Höhe von 100.000 Euro. Der Vorsitzende erhält das
    Doppelte, der Stellvertreter das Eineinhalbfache des vorgenannten
    Betrags.

    (2) Mitglieder, die zugleich einem oder mehreren Ausschüssen nach
    Artikel 32 der Satzung angehören, erhalten zusätzlich eine Vergütung
    in Höhe von 100.000 Euro; wenn sie Vorsitzender eines oder mehrerer
    Ausschüsse sind, eine in Höhe von 200.000 Euro. Mitglieder des
    Gesellschafterausschusses, die nur während eines Teils eines
    Geschäftsjahres dem Gesellschafterausschuss oder einem Ausschuss
    angehören oder den Vorsitz bzw. stellvertretenden Vorsitz im
    Gesellschafterausschuss oder in einem Ausschuss geführt haben,
    erhalten eine zeitanteilige Vergütung.

    (3) Soweit ein Mitglied des Gesellschafterausschusses gleichzeitig
    Mitglied des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin
    ist und für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der persönlich haftenden
    Gesellschafterin eine Vergütung erhält, reduziert sich die Vergütung
    für die Tätigkeit im Gesellschafterausschuss der Gesellschaft um den
    Betrag, den das Mitglied als Vergütung für die Tätigkeit im
    Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin erhält.

    (4) Die Vergütung nach Absätzen 1 und 2 wird am Schluss des
    jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

    (5) Die Gesellschaft unterhält eine Vermögensschaden-Haftpflicht-
    Gruppenversicherung für Organmitglieder und Mitarbeiter des
    Henkel-Konzerns, in die auch die Mitglieder des
    Gesellschafterausschusses einbezogen sind. Die Prämie hierfür
    entrichtet die Gesellschaft.

    c) Die vorstehenden, unter lit. a) und b) aufgeführten
    Satzungsänderungen ersetzen mit Beginn ihrer Wirksamkeit die
    derzeitigen Regelungen zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
    und des Gesellschafterausschusses und finden erstmals für das
    Geschäftsjahr 2012 Anwendung.

    II. Weitere Angaben und Hinweise

    1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
    Einberufung der Hauptversammlung 437.958.750 Euro. Es ist eingeteilt
    in insgesamt 437.958.750 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit
    einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1,- Euro, davon
    259.795.875 Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten sowie
    178.162.875 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Vorzugsaktien haben in
    der Hauptversammlung auch kein Stimmrecht nach § 140 Abs. 2 Satz 1
    AktG.

    2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
    Ausübung des Stimmrechts

    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Aktionäre mit Stamm- und/oder
    Vorzugsaktien) – in Person oder durch Bevollmächtigte – und zur
    Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktien) sind gemäß Art. 20 der
    Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der
    Gesellschaft unter Vorlage eines von ihrem depotführenden Institut
    erstellten besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Ablauf
    des 10. April 2012 (24:00 Uhr) unter nachstehender Adresse angemeldet
    haben:

    Henkel AG & Co. KGaA
    c/o Commerzbank AG
    GS-MO 4.1.1 General Meetings
    60261 Frankfurt am Main
    Telefax: +49 (0) 69/136 26351
    E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com

    Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
    Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also auf
    den Beginn des 26. März 2012 (0:00 Uhr) beziehen. Bei Aktien, die zum
    maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem Kredit- oder
    Finanzinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann die
    Bescheinigung über den Aktienbesitz von der Gesellschaft oder von
    einem Notar, einer Wertpapiersammelbank sowie einem Kredit- oder
    Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt werden.

    Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer
    Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform.

    Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung
    der Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die Teilnahme an der
    Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 3
    Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an
    der Hauptversammlung (Stamm- und Vorzugsaktionäre) und die Ausübung
    des Stimmrechts (nur Stammaktien) als Aktionär nur, wer den Nachweis
    der Aktionärseigenschaft zum Nachweisstichtag erbracht hat.

    Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
    Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
    verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form
    erbracht, kann die Gesellschaft die Teilnahme an der Hauptversammlung
    und die Ausübung des Stimmrechts verweigern (Artikel 20 Abs. 3 der
    Satzung).

    Freie Verfügbarkeit der Aktien Die Aktien werden durch eine Anmeldung
    zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb auch
    nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei über ihre Aktien verfügen.

    Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die
    erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
    Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Nach Eingang der Anmeldung und des
    Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären über die
    Anmeldestelle Eintrittskarten für die Teilnahme an der
    Hauptversammlung zusammen mit entsprechenden Vollmachtsformularen
    bzw. Formularen zur Ausübung der Briefwahl zugesandt. Um den
    rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
    die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen,
    möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden
    Institut anzufordern.

    Um eine ordnungsgemäße Organisation der Hauptversammlung zu
    erleichtern, bitten wir Sie, sich frühzeitig und nur dann anzumelden,
    wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung ernsthaft
    beabsichtigen. Bei der Eintrittskarte handelt es sich nicht um eine
    Teilnahmevoraussetzung; sie dient lediglich der Vereinfachung der
    organisatorischen Abläufe.

    3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

    Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
    möchten, können ihre Stimmen (nur Stammaktien) im Wege der Briefwahl
    abgeben. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre fristgemäß
    anmelden und einen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen (vgl.
    vorstehende Ziffer 2).

    Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im
    Wege elektronischer Kommunikation.

    Für die schriftliche Briefwahl verwenden Sie bitte ausschließlich das
    Ihnen mit der Eintrittskarte zugesandte Formular. Die per
    schriftlicher Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum
    12. April 2012 bei der Gesellschaft unter der im Formular angegebenen
    Adresse in Textform eingegangen sein. Das Stimmrecht kann auch gemäß
    dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das
    Internet ausgeübt werden.

    Briefwahlstimmen sind auf dem jeweiligen Übermittlungsweg noch bis zu
    dem Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt werden können,
    widerruflich bzw. abänderbar.

    Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht
    aus. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als
    Widerruf der bereits abgegebenen Briefwahlstimmen.

    Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter
    der Gesellschaft eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als
    vorrangig betrachtet.

    Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Stimmen zu eventuellen,
    erst in der Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen oder
    Wahlvorschlägen abgegeben werden können. Ebenso können per Briefwahl
    keine Wortmeldungen, Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
    Fragen oder Anträge entgegengenommen werden.

    Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in einem Merkblatt enthalten,
    welches den Aktionären mit der Eintrittskarte zugesandt wird.
    Entsprechende Informationen sind auch über das Internet zugänglich
    (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm).

    4. Verfahren für die Bevollmächtigung bzw.
    Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung

    Bevollmächtigung eines Dritten Aktionäre, die nicht persönlich an der
    Hauptversammlung teilnehmen möchten, können durch einen
    Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilnehmen, ihre
    Aktionärsrechte und – sofern sie Stammaktien besitzen – das
    Stimmrecht ausüben. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre
    fristgemäß anmelden und einen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen
    (vgl. vorstehende Ziffer 2).

    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
    Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit
    nachfolgend nicht anders geregelt, der Textform. Der Widerruf kann
    auch durch persönliche Teilnahme des Aktionärs an der
    Hauptversammlung erfolgen.

    Aktionäre können einen Bevollmächtigten dadurch bevollmächtigen, dass
    sie die auf der Eintrittskarte abgedruckte Vollmacht ausfüllen
    (Textform) und dem Bevollmächtigten aushändigen, der dafür auf der
    Hauptversammlung im Austausch gegen das Eintrittskartenformular
    entsprechende Stimmkartenunterlagen (Stammaktien) bzw. eine
    Teilnahmeunterlage (Vorzugsaktien) ausgehändigt bekommt.

    Für den Fall der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen
    gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125
    Abs. 5 AktG) oder Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere
    Aktionärsvereinigungen, wird weder vom Gesetz Textform verlangt noch
    enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die
    Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher für diesen Kreis der
    Bevollmächtigten bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.

    Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Weiterhin
    bieten wir unseren Stammaktionären an, sich durch von der
    Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen
    vertreten zu lassen. Die Stammaktionäre, die von dieser Möglichkeit
    Gebrauch machen wollen, können hierzu das auf der Eintrittskarte zur
    Hauptversammlung abgedruckte Vollmachts-/Weisungsformular verwenden
    und entsprechende Weisungen erteilen. Ohne diese Weisungen ist die
    Vollmacht ungültig. Dabei sind nur Weisungen zu vor der
    Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekannt gemachten
    Beschlussvorschlägen möglich, einschließlich eines etwaigen in der
    Hauptversammlung – wie unter Tagesordnungspunkt 2 beschrieben –
    angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu vor der
    Hauptversammlung seitens der Gesellschaft auf Grund eines Verlangens
    einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126
    Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachten
    Beschlussvorschlägen von Aktionären. Die Stimmrechtsvertreter sind
    verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte
    nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Stammaktionäre, die von dieser
    Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen das entsprechende,
    ausgefüllte Formular bis spätestens zum 12. April 2012 eingehend an
    die in der Vollmacht angegebene Adresse in Textform senden. Bitte
    beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Weisungen bzw.
    Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
    Hauptversammlungsbeschlüsse, zu Verfahrensanträgen oder zum Stellen
    von Fragen oder Anträgen entgegennehmen können.

    Vollmachten, auch an von der Gesellschaft benannte
    Stimmrechtsvertreter, können alternativ auch unter Verwendung der
    Daten der Eintrittskarte gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten
    Verfahren elektronisch über das Internet erteilt werden.

    Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
    Gesellschaft eine oder mehrere von diesen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2
    AktG zurückweisen.

    5. Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet

    Auf Anordnung des Versammlungsleiters werden die Eröffnung der
    Hauptversammlung sowie die Rede des Vorsitzenden des Vorstands live
    im Internet übertragen.

    6. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
    gemäß § 122 Abs. 2 AktG

    Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen den
    zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am
    Grundkapital von 500.000 Euro erreichen – das entspricht 500.000
    Stamm- und/oder Vorzugsaktien oder eine Kombination aus beiden -,
    können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
    bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
    oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen muss
    schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft bis
    spätestens zum Ablauf des 16. März 2012 (24:00 Uhr) zugegangen sein.
    Entsprechende Verlangen sind an die in nachfolgender Ziffer Nr. 7
    genannte Adresse zu richten.

    Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie
    nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden –
    unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie bei der
    Einberufung bekannt gemacht.

    7. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

    Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre können Gegenanträge gegen die
    Beschlussvorschläge von persönlich haftender Gesellschafterin
    und/oder Aufsichtsrat bzw. Gesellschafterausschuss zu einzelnen
    Tagesordnungspunkten stellen und Wahlvorschläge zu auf der
    Tagesordnung stehenden Wahlen übersenden (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG).

    Eventuelle Gegenanträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von
    Aktionären im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich
    an nachstehende Adresse zu richten; anderweitig übersandte
    Gegenanträge oder Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.

    Henkel AG & Co. KGaA
    – Hauptversammlung 2012 –
    Investor Relations
    Henkelstr. 67
    40589 Düsseldorf
    Fax: 0211 / 798 – 2863
    E-Mail: investor.relations@henkel.com

    Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst Begründung) oder
    Wahlvorschläge von Aktionären werden, einschließlich des Namens des
    Aktionärs, nach ihrem Eingang im Internet (www.henkel.de/hv;
    www.henkel.com/agm) veröffentlicht. Dabei werden die bis zum Ablauf
    des 1. April 2012 (24:00 Uhr) unter vorstehender Adresse
    eingegangenen Gegenanträge oder Wahlvorschläge berücksichtigt.
    Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
    genannten Internetadresse veröffentlicht.

    Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der
    Übersendung des Antrags nachzuweisen.

    8. Auskunftsrechte gemäß §§ 131 Abs. 1, 293g Abs. 3 AktG

    Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär, d.h. sowohl den Stamm-
    als auch den Vorzugsaktionären, auf ein in der Hauptversammlung
    mündlich gestelltes Verlangen von der persönlich haftenden
    Gesellschafterin Auskunft zu geben über Angelegenheiten der
    Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
    Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns
    und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die
    Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
    Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
    besteht. Außerdem ist gemäß § 293g Abs. 3 AktG jedem Aktionär auf
    Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die
    Änderung der Beherrschungsverträge wesentlichen Angelegenheiten der
    Tochtergesellschaften zu geben.

    Der Versammlungsleiter ist gemäß § 131 Abs. 2 Satz 4 AktG in
    Verbindung mit Artikel 23 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Satzung der
    Gesellschaft berechtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre
    zeitlich angemessen zu beschränken

    9. Ergänzende Informationen / Internetseite, über die die
    Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind

    Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
    Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen und
    Erläuterungen, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung,
    zur Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung und zu den
    Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs.
    1, 293g Abs. 3 AktG, sind über die Internetseite der Gesellschaft
    zugänglich (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm).

    Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur
    Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die
    Aktionäre auch zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.

    Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der
    gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

    Die Einberufung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 8. März 2012
    veröffentlicht.

    Düsseldorf, im März 2012

    Henkel AG & Co. KGaA

    Henkel Management AG
    (persönlich haftende Gesellschafterin)

    Der Vorstand

    Rückfragehinweis:
    Heinz Nicolas
    Tel.: +49 (0)211 797-4516
    E-Mail: heinz.nicolas@henkel.com

    Ende der Mitteilung euro adhoc
    ——————————————————————————–

    Emittent: Henkel AG & Co. KGaA
    Henkelstr. 67
    D-40191 Düsseldorf
    Telefon: +49 (0)211 797-0
    FAX: +49 (0)211 798-4008
    WWW: http://www.henkel.com
    Branche: Konsumgüter
    ISIN: DE0006048432, DE0006048408
    Indizes: DAX, CDAX, HDAX, Prime All Share
    Börsen: Freiverkehr: Hannover, München, Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart,
    Regulierter Markt: Berlin, Regulierter Markt/Prime Standard:
    Frankfurt
    Sprache: Deutsch

    boerse chemie
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    vci

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