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    Startseite » EANS-Hauptversammlung: Henkel AG&Co. KGaA / Einberufung der Hauptversammlung
    Allgemein

    EANS-Hauptversammlung: Henkel AG&Co. KGaA / Einberufung der Hauptversammlung

    vciBy vci6. März 2013Keine Kommentare14 Mins Read
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    ——————————————————————————–
    Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
    Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
    ——————————————————————————–

    Einberufung der Hauptversammlung

    Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf

    Wertpapier-Kenn-Nummern:
    Stammaktien 604 840
    Vorzugsaktien 604 843

    International Securities Identification Numbers:
    Stammaktien DE 0006048408
    Vorzugsaktien DE 0006048432

    Die Aktionäre unserer Gesellschaft
    werden hiermit zu der am
    Montag, den 15. April 2013, 10.00 Uhr,
    im Congress Center Düsseldorf,
    Eingang CCD-Stadthalle,
    Rotterdamer Straße 141,
    40474 Düsseldorf,
    stattfindenden
    ordentlichen Hauptversammlung
    eingeladen.

    Einlass ab 8.30 Uhr

    I. TAGESORDNUNG

    1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses
    und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Henkel AG & Co. KGaA
    und den Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zur
    Corporate Governance / Unternehmensführung und des Vergütungsberichts
    sowie zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 und §§ 289 Abs.
    5, 315 Abs. 2 Handelsgesetzbuch(HGB), und des Berichts des
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012. Beschlussfassung über die
    Feststellung des Jahresabschlusses der Henkel AG & Co. KGaA für das
    Geschäftsjahr 2012

    Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden
    Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den
    Konzernabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt.
    Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des
    Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind
    vorgenannte Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen,
    ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
    und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der
    vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn von 593.788.240,84 Euro
    ausweist, festzustellen.

    2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
    und der Aufsichtsrat schlagen folgende Verwendung des Bilanzgewinns
    in Höhe von 593.788.240,84 Euro für das Geschäftsjahr 2012 vor:

    a)Zahlung einer Dividende von 0,93
    Euro je Stammaktie (Stück = 241.610.163,75 Euro
    259.795.875)
    b)Zahlung einer Dividende von 0,95
    Euro je Vorzugsaktie (Stück = 169.254.731,25 Euro
    178.162.875)
    c)Vortrag des verbleibenden Betrags = 182.923.345,84 Euro
    von auf neue Rechnung
    (Gewinnvortrag)
    593.788.240,84 Euro

    Eigene Aktien sind gemäß § 71 AktG nicht dividendenberechtigt. Der
    aus dem Bilanzgewinn auf die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
    Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien entfallende Betrag wird
    auf neue Rechnung vorgetragen. Da sich bis zur Hauptversammlung die
    Zahl der eigenen Aktien ändern kann, wird der Hauptversammlung ein
    entsprechend angepasster Gewinnvorschlag unterbreitet, der
    unverändert eine Ausschüttung von 0,93 Euro je dividendenberechtigter
    Stammaktie bzw. von 0,95 Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie
    bei entsprechender Anpassung des auf neue Rechnung vorzutragenden
    Betrags vorsieht.

    3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden
    Gesellschafterin

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
    und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden
    Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

    4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
    und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
    Entlastung zu erteilen.

    5. Beschlussfassung über die Entlastung des Gesellschafterausschusses

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
    und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012
    amtierenden Mitgliedern des Gesellschafterausschusses für dieses
    Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

    6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
    Geschäftsjahr 2013 und für die prüferische Durchsicht von
    Zwischenfinanzberichten

    Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit den Empfehlungen
    seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und
    Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische
    Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2013 zu
    wählen.

    7. Ergänzungswahl zum Gesellschafterausschuss

    Herr Karel Vuursteen scheidet mit Ablauf der Hauptversammlung 2013
    aus dem Gesellschafterausschuss aus. Gemäß Artikel 27 der Satzung
    besteht der Gesellschafterausschuss aus mindestens fünf und höchstens
    zehn Mitgliedern, die durch die Hauptversammlung bestellt werden.

    Gesellschafterausschuss und Aufsichtsrat schlagen vor,

    Herrn Jean-François van Boxmeer
    Vorsitzender der Geschäftsführung der Heineken N.V., Amsterdam

    Mitgliedschaften in mit gesetzlich zu bildenden inländischen
    Aufsichts-/ Verwaltungsräten vergleichbaren in- und ausländischen
    Kontrollgremien: Mondelez International Inc., USA

    mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung für die restliche
    Amtszeit des Gesellschafterausschusses (Ablauf der ordentlichen
    Hauptversammlung 2016) zum Mitglied des Gesellschafterausschusses zu
    wählen.

    Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird
    erklärt, dass nach Einschätzung des Gesellschafterausschusses und des
    Aufsichtsrats keine im Sinne dieser Regelung offenzulegenden
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn van
    Boxmeer und den Gesellschaften des Henkel Konzerns, den Organen der
    Henkel AG & Co. KGaA oder einem wesentlich an der Henkel AG & Co.
    KGaA beteiligten Aktionär bestehen.

    8. Beschlussfassung über die Änderung von Artikel 12 Absatz 1 der
    Satzung (Zusammensetzung des Aufsichtsrats)

    Seit rund 30 Jahren setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus
    16 Mitgliedern zusammen, von denen jeweils 8 Mitglieder durch die
    Hauptversammlung bzw. durch die Arbeitnehmer gewählt werden. Diese
    Zusammensetzung hat sich bewährt und soll unabhängig davon, ob im
    Inland in der Regel mehr als 10.000 Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen
    beschäftigt werden, auch in Zukunft beibehalten werden.

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss
    und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, Artikel 12 Abs. 1 der
    Satzung wie folgt neu zu fassen:

    (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 16 Mitgliedern, von denen 8 durch
    die Hauptversammlung und 8 durch die Arbeitnehmer nach den
    Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt werden.

    II. Weitere Angaben und Hinweise

    1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
    Einberufung der Hauptversammlung 437.958.750 Euro. Es ist eingeteilt
    in insgesamt 437.958.750 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit
    einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1,- Euro, davon
    259.795.875 Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten sowie
    178.162.875 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Vorzugsaktien haben in
    der Hauptversammlung auch kein Stimmrecht nach § 140 Abs. 2 Satz 1
    AktG.

    2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
    Ausübung des Stimmrechts

    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Aktionäre mit Stamm- und/oder
    Vorzugsaktien) – in Person oder durch Bevollmächtigte – und zur
    Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktien) sind gemäß Artikel 20 der
    Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der
    Gesellschaft unter Vorlage eines von ihrem depotführenden Institut
    erstellten besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Ablauf
    des 8. April 2013 (24:00 Uhr) unter nachstehender Adresse angemeldet
    haben:

    Henkel AG & Co. KGaA
    c/o Computershare Operations Center
    80249 München
    Telefax: +49 89 30903-74675
    E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

    Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
    Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also auf
    den Beginn des 25. März 2013 (0:00 Uhr) beziehen. Bei Aktien, die zum
    maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem Kredit- oder
    Finanzinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann die
    Bescheinigung über den Aktienbesitz von der Gesellschaft oder von
    einem Notar, einer Wertpapiersammelbank sowie einem Kredit- oder
    Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt werden.

    Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer
    Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform.

    Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung
    der Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die Teilnahme an der
    Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 3
    Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an
    der Hauptversammlung (Stamm- und Vorzugsaktionäre) und die Ausübung
    des Stimmrechts (nur Stammaktien) als Aktionär nur, wer den Nachweis
    der Aktionärseigenschaft zum Nachweisstichtag erbracht hat.

    Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
    Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
    verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form
    erbracht, kann die Gesellschaft die Teilnahme an der Hauptversammlung
    und die Ausübung des Stimmrechts verweigern (Artikel 20 Abs. 3 der
    Satzung).

    Freie Verfügbarkeit der Aktien Die Aktien werden durch eine Anmeldung
    zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb auch
    nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei über ihre Aktien verfügen.

    Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die
    erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
    Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Nach Eingang der Anmeldung und des
    Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären über die
    Anmeldestelle Eintrittskarten für die Teilnahme an der
    Hauptversammlung zusammen mit entsprechenden Vollmachtsformularen
    bzw. Formularen zur Ausübung der Briefwahl zugesandt. Um den
    rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
    die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen,
    möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden
    Institut anzufordern.

    Um eine ordnungsgemäße Organisation der Hauptversammlung zu
    erleichtern, bitten wir Sie, sich frühzeitig und nur dann anzumelden,
    wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung ernsthaft
    beabsichtigen. Bei der Eintrittskarte handelt es sich nicht um eine
    Teilnahmevoraussetzung; sie dient lediglich der Vereinfachung der
    organisatorischen Abläufe.

    3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

    Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
    möchten, können ihre Stimmen (nur Stammaktien) im Wege der Briefwahl
    abgeben. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre fristgemäß
    anmelden und einen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen (vgl.
    vorstehende Ziffer 2).

    Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im
    Wege elektronischer Kommunikation.

    Für die schriftliche Briefwahl verwenden Sie bitte ausschließlich das
    Ihnen mit der Eintrittskarte zugesandte Formular. Die per
    schriftlicher Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum
    11. April 2013 bei der Gesellschaft unter der im Formular angegebenen
    Adresse in Textform eingegangen sein. Das Stimmrecht kann auch gemäß
    dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das
    Internet ausgeübt werden.

    Briefwahlstimmen sind auf dem jeweiligen Übermittlungsweg noch bis zu
    dem Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt werden können,
    widerruflich bzw. abänderbar.

    Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht
    aus. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als
    Widerruf der bereits abgegebenen Briefwahlstimmen.

    Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter
    der Gesellschaft eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als
    vorrangig betrachtet.

    Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Stimmen zu eventuellen,
    erst in der Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen oder
    Wahlvorschlägen abgegeben werden können. Ebenso können per Briefwahl
    keine Wortmeldungen, Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
    Fragen oder Anträge entgegengenommen werden.

    Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in einem Merkblatt enthalten,
    welches den Aktionären mit der Eintrittskarte zugesandt wird.
    Entsprechende Informationen sind auch über das Internet zugänglich
    (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm).

    4. Verfahren für die Bevollmächtigung bzw.
    Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung

    Bevollmächtigung eines Dritten Aktionäre, die nicht persönlich an der
    Hauptversammlung teilnehmen möchten, können durch einen
    Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilnehmen, ihre
    Aktionärsrechte und – sofern sie Stammaktien besitzen – das
    Stimmrecht ausüben. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre
    fristgemäß anmelden und einen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen
    (vgl. vorstehende Ziffer 2).

    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
    Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit
    nachfolgend nicht anders geregelt, der Textform. Der Widerruf kann
    auch durch persönliche Teilnahme des Aktionärs an der
    Hauptversammlung erfolgen.

    Aktionäre können einen Bevollmächtigten dadurch bevollmächtigen, dass
    sie die auf der Eintrittskarte abgedruckte Vollmacht ausfüllen
    (Textform) und dem Bevollmächtigten aushändigen, der dafür auf der
    Hauptversammlung im Austausch gegen das Eintrittskartenformular
    entsprechende Stimmkartenunterlagen (Stammaktien) bzw. eine
    Teilnahmeunterlage (Vorzugsaktien) ausgehändigt bekommt. Vollmachten
    können alternativ auch unter Verwendung der Daten der Eintrittskarte
    gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch
    über das Internet erteilt werden.

    Für den Fall der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen
    gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125
    Abs. 5 AktG) oder Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere
    Aktionärsvereinigungen, wird weder vom Gesetz Textform verlangt noch
    enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die
    Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher für diesen Kreis der
    Bevollmächtigten bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.

    Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Weiterhin
    bieten wir unseren Stammaktionären an, sich durch von der
    Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen
    vertreten zu lassen. Die Stammaktionäre, die von dieser Möglichkeit
    Gebrauch machen wollen, können hierzu das auf der Eintrittskarte zur
    Hauptversammlung abgedruckte Vollmachts-/Weisungsformular verwenden
    und entsprechende Weisungen erteilen. Ohne diese Weisungen ist die
    Vollmacht ungültig. Dabei sind nur Weisungen zu vor der
    Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekannt gemachten
    Beschlussvorschlägen möglich, einschließlich eines etwaigen in der
    Hauptversammlung – wie unter Tagesordnungspunkt 2 beschrieben –
    angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu vor der
    Hauptversammlung seitens der Gesellschaft auf Grund eines Verlangens
    einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126
    Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachten
    Beschlussvorschlägen von Aktionären. Die Stimmrechtsvertreter sind
    verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte
    nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Stammaktionäre, die von dieser
    Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen das entsprechende,
    ausgefüllte Formular bis spätestens zum 11. April 2013 eingehend an
    die in der Vollmacht angegebene Adresse in Textform senden. Bitte
    beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Weisungen bzw.
    Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
    Hauptversammlungsbeschlüsse, zu Verfahrensanträgen oder zum Stellen
    von Fragen oder Anträgen entgegennehmen können.

    Vollmachten an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
    können alternativ auch unter Verwendung der Daten der Eintrittskarte
    gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch
    über das Internet erteilt werden.

    Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
    Gesellschaft eine oder mehrere von diesen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2
    AktG zurückweisen.

    5. Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet

    Auf Anordnung des Versammlungsleiters werden die Eröffnung der
    Hauptversammlung sowie die Rede des Vorsitzenden des Vorstands live
    im Internet übertragen.

    6. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer
    Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

    Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen den
    zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am
    Grundkapital von 500.000 Euro erreichen – das entspricht 500.000
    Stamm- und/oder Vorzugsaktien oder eine Kombination aus beiden -,
    können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
    bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
    oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen muss
    schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft bis
    spätestens zum Ablauf des 15. März 2013 (24:00 Uhr) zugegangen sein.
    Wir bitten, entsprechende Verlangen an die in nachfolgender Ziffer
    Nr. 7 genannte Adresse zu richten.

    Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie
    nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden –
    unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie bei der
    Einberufung bekannt gemacht.

    7. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

    Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre können Gegenanträge gegen die
    Beschlussvorschläge von persönlich haftender Gesellschafterin
    und/oder Aufsichtsrat bzw. Gesellschafterausschuss zu einzelnen
    Tagesordnungspunkten stellen und Wahlvorschläge zu auf der
    Tagesordnung stehenden Wahlen übersenden (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG).

    Eventuelle Gegenanträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von
    Aktionären im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich
    an nachstehende Adresse zu richten; anderweitig übersandte
    Gegenanträge oder Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.

    Henkel AG & Co. KGaA
    – Hauptversammlung 2013 –
    Investor Relations
    Henkelstr. 67
    40589 Düsseldorf
    Fax: 0211 / 798 – 2863
    E-Mail: investor.relations@henkel.com

    Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst Begründung) oder
    Wahlvorschläge von Aktionären werden, einschließlich des Namens des
    Aktionärs, nach ihrem Eingang im Internet (www.henkel.de/hv;
    www.henkel.com/agm) veröffentlicht. Dabei werden die bis zum Ablauf
    des 31. März 2013 (24:00 Uhr) unter vorstehender Adresse
    eingegangenen Gegenanträge oder Wahlvorschläge berücksichtigt.
    Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
    genannten Internetadresse veröffentlicht.

    Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der
    Übersendung des Antrags nachzuweisen.

    8. Auskunftsrechte gemäß §§ 131 Abs. 1 AktG

    Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär, d.h. sowohl den Stamm-
    als auch den Vorzugsaktionären, auf ein in der Hauptversammlung
    mündlich gestelltes Verlangen von der persönlich haftenden
    Gesellschafterin Auskunft zu geben über Angelegenheiten der
    Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
    Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns
    und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die
    Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
    Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
    besteht.

    Der Versammlungsleiter ist gemäß § 131 Abs. 2 Satz 4 AktG in
    Verbindung mit Artikel 23 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Satzung der
    Gesellschaft berechtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre
    zeitlich angemessen zu beschränken

    9. Ergänzende Informationen / Internetseite, über die die
    Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind

    Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
    Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen und
    Erläuterungen, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung,
    zur Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung und zu den
    Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1
    AktG, sind über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich
    (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm).

    Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur
    Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die
    Aktionäre auch zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.

    Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der
    gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

    Die Einberufung ist im Bundesanzeiger vom 6. März 2013
    veröffentlicht.

    Düsseldorf, im März 2013

    Henkel AG & Co. KGaA

    Henkel Management AG
    (persönlich haftende Gesellschafterin)

    Der Vorstand

    Rückfragehinweis:
    Heinz Nicolas
    Tel.: +49 (0)211 797-4516
    E-Mail: heinz.nicolas@henkel.com

    Ende der Mitteilung euro adhoc
    ——————————————————————————–

    Emittent: Henkel AG & Co. KGaA
    Henkelstr. 67
    D-40191 Düsseldorf
    Telefon: +49 (0)211 797-0
    FAX: +49 (0)211 798-4008
    WWW: http://www.henkel.com
    Branche: Konsumgüter
    ISIN: DE0006048432, DE0006048408
    Indizes: DAX, CDAX, HDAX, Prime All Share
    Börsen: Freiverkehr: Hannover, München, Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart,
    Regulierter Markt: Berlin, Regulierter Markt/Prime Standard:
    Frankfurt
    Sprache: Deutsch

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