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    Startseite » EANS-Hauptversammlung: Henkel AG&Co. KGaA / Einberufung der Hauptversammlung
    Allgemein

    EANS-Hauptversammlung: Henkel AG&Co. KGaA / Einberufung der Hauptversammlung

    vciBy vci24. Februar 2011Keine Kommentare16 Mins Read
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    ——————————————————————————–
    Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
    Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
    ——————————————————————————–

    Einberufung der Hauptversammlung

    Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf

    Wertpapier-Kenn-Nummern:
    |Stammaktien |604 840 |
    |Vorzugsaktien |604 843 |

    International Securities Identification Numbers:
    |Stammaktien |DE 0006048408 |
    |Vorzugsaktien |DE 0006048432 |

    Die Aktionäre unserer Gesellschaft
    werden hiermit zu der am
    Montag, den 11. April 2011, 10.00 Uhr,
    im Congress Center Düsseldorf,
    Eingang CCD-Stadthalle,
    Rotterdamer Straße 141,
    40474 Düsseldorf,
    stattfindenden
    ordentlichen Hauptversammlung
    eingeladen.

    Einlass ab 8.30 Uhr

    I. TAGESORDNUNG

    1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und
    Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Henkel AG & Co. KGaA und den
    Konzern, einschließlich des Berichts zur Corporate-
    Governance/Unternehmensführung und des Vergütungsberichts sowie zu den
    Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 und §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 HGB,
    und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010.
    Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Henkel AG
    & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2010

    Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin
    aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171
    AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des
    Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind vorgenannte
    Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer
    weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und
    der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten
    Fassung, der einen Bilanzgewinn von 861.527.712,35 Euro ausweist,
    festzustellen.

    2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und
    der Aufsichtsrat schlagen folgende Verwendung des Bilanzgewinns in Höhe
    von 861.527.712,35 Euro für das Geschäftsjahr 2010 vor:

    |a) |Zahlung einer Dividende | | |
    | |von 0,70 Euro je |= |181.857.112,50 Euro |
    | |Stammaktie (Stück | | |
    | |259.795.875) | | |
    |b) |Zahlung einer Dividende | | |
    | |von 0,72 Euro je |= |128.277.270,00 Euro |
    | |Vorzugsaktie (Stück | | |
    | |178.162.875) | | |
    |c) |Einstellung in die | |250.000.000,00 Euro |
    | |anderen Gewinnrücklagen | | |
    |d) |Vortrag des verbleibenden| | |
    | |Betrags von | |301.393.329,85 Euro |
    | |auf neue Rechnung | | |
    | |(Gewinnvortrag) | | |
    | | | |861.527.712,35 Euro |

    Eigene Aktien sind gemäß § 71 AktG nicht dividendenberechtigt. Der aus dem
    Bilanzgewinn auf die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
    Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien entfallende Betrag wird auf
    neue Rechnung vorgetragen. Da sich bis zur Hauptversammlung die Zahl der
    eigenen Aktien ändern kann, wird der Hauptversammlung ein entsprechend
    angepasster Gewinnvorschlag unterbreitet, der unverändert eine
    Ausschüttung von 0,70 Euro je dividendenberechtigter Stammaktie bzw. von
    0,72 Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie bei entsprechender
    Anpassung des auf neue Rechnung vorzutragenden Betrags vorsieht.

    3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden
    Gesellschafterin

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und
    der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin
    für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

    4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und
    der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu
    erteilen.

    5. Beschlussfassung über die Entlastung des
    Gesellschafterausschusses

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und
    der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden
    Mitgliedern des Gesellschafterausschusses für dieses Geschäftsjahr
    Entlastung zu erteilen.

    6. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 und für die prüferische
    Durchsicht von Zwischenfinanzberichten

    Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des
    Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
    Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer
    für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das
    Geschäftsjahr 2011 zu wählen.

    7. Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum
    Gesellschafterausschuss

    Herr Dr. h.c. Ulrich Hartmann ist mit Wirkung zum Ablauf der
    Hauptversammlung 2010 aus dem Gesellschafterausschuss ausgeschieden. Gemäß
    Art. 27 der Satzung besteht der Gesellschafterausschuss aus mindestens
    fünf und höchstens zehn Mitgliedern, die durch die Hauptversammlung
    bestellt werden.

    Der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor,

    Herrn Dr.-Ing. Norbert Reithofer
    Vorsitzender des Vorstands der BMW AG, München

    Keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen
    Aufsichtsräten oder damit vergleichbaren in- und ausländischen
    Kontrollgremien

    mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung für die restliche Amtszeit
    des Gesellschafterausschusses (Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
    2012) zum Mitglied des Gesellschafterausschusses zu wählen.

    8. Beschlussfassung über Zustimmung zur Änderung von Beherrschungs- und
    Gewinnabführungsverträgen zwischen der Henkel AG & Co. KGaA und
    Tochterunternehmen

    Zwischen der Henkel AG & Co. KGaA als herrschendem Unternehmen einerseits
    und nachstehend aufgeführten 100-prozentigen Tochtergesellschaften als
    beherrschten Unternehmen andererseits bestehen Beherrschungs- und
    Gewinnabführungsverträge. Zur Sicherstellung der weiteren Anerkennung
    eines körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses wurde jeweils mit
    Änderungsvereinbarung vom 9. Dezember 2010 der Wortlaut dieser
    Unternehmensverträge mit demjenigen der gegenwärtigen gesetzlichen
    Bestimmungen harmonisiert und gleichzeitig möglichen gesetzlichen
    Änderungen in der Zukunft Rechnung getragen. Betroffen hiervon sind die
    Unternehmensverträge mit folgenden Gesellschaften:

    a) CHEMPHAR Handels- & Exportgesellschaft mbH, Hamburg,
    b) Clynol GmbH, Hamburg,
    c) Hans Schwarzkopf & Henkel GmbH, Hamburg,
    d) Henkel Erste Verwaltungsgesellschaft mbH, Düsseldorf,
    e) Henkel Loctite-KID GmbH, Garching,
    f) Henkel Management AG, Düsseldorf,
    g) Henkel Wasch- und Reinigungsmittel GmbH, Düsseldorf,
    h) Indola GmbH, Hamburg, sowie
    i) Schwarzkopf & Henkel GmbH, Düsseldorf.

    Durch die Änderungsverträge erhielten die Beherrschungs- und
    Gewinnabführungsverträge im Wesentlichen den folgenden Inhalt:

    – Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre Leitung der Henkel AG & Co.
    KGaA, die zur Erteilung von Weisungen ihr gegenüber berechtigt ist.
    – Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, entsprechend § 301 AktG
    ihren ganzen Gewinn an die Henkel AG & Co. KGaA abzuführen.
    – Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Henkel AG & Co. KGaA
    Beträge aus ihrem Jahresüberschuss nur insoweit in andere
    Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und
    bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
    ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen
    sind auf Verlangen der Henkel AG & Co. KGaA aufzulösen und zum
    Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn
    abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von
    Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist
    ausgeschlossen.
    – Die Henkel AG & Co. KGaA ist verpflichtet, etwaige Jahresfehlbeträge
    entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen.
    – Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist mit
    wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres abgeschlossen
    worden, in dem er in das Handelsregister der Tochtergesellschaft
    eingetragen worden ist. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum
    Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des
    vierten, auf das Jahr der Handelsregistereintragung folgenden Jahres
    (Mindestlaufzeit 5 Jahre). Wird der Vertrag nicht gekündigt,
    verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Jahr.
    Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
    unberührt.

    Die Änderungsverträge werden ab dem 1. Januar des Jahres wirksam, in dem
    sie in das Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft eingetragen
    worden sind.

    Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und
    der Aufsichtsrat schlagen vor, den Änderungsverträgen zu den
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zuzustimmen.

    II. Weitere Angaben und Hinweise

    1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung
    der Hauptversammlung 437.958.750 Euro. Es ist eingeteilt in insgesamt
    437.958.750 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen
    Anteil am Grundkapital von je 1,- Euro, davon 259.795.875 Stammaktien mit
    ebenso vielen Stimmrechten sowie 178.162.875 Vorzugsaktien ohne
    Stimmrecht. Die Vorzugsaktien haben in der Hauptversammlung auch kein
    Stimmrecht nach § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG.

    2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
    Ausübung des Stimmrechts

    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Aktionäre mit Stamm- und/oder
    Vorzugsaktien) – in Person oder durch Bevollmächtigte – und zur Ausübung
    des Stimmrechts (nur Aktionäre mit Stammaktien) sind gemäß Art. 20 der
    Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
    unter Vorlage eines von ihrem depotführenden Institut erstellten
    besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Ablauf des 4. April
    2011 (24:00 Uhr) unter nachstehender Adresse angemeldet haben:

    Henkel AG & Co. KGaA
    c/o Commerzbank AG
    WASHV dwpbank AG
    Wildunger Straße 14
    60487 Frankfurt am Main
    Telefax: +49 (0) 69/5099-1110
    E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

    Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor
    dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag oder Record Date), also auf
    den Beginn des 21. März 2011 (0:00 Uhr) beziehen. Bei Aktien, die zum
    maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem Kredit- oder
    Finanzinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann die
    Bescheinigung über den Aktienbesitz von der Gesellschaft oder von einem
    Notar, einer Wertpapiersammelbank sowie einem Kredit- oder
    Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt werden.

    Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache
    abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform.

    Der Record Date ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung der
    Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die Teilnahme an der Hauptversammlung
    und die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 6 AktG gilt im
    Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung
    (Stamm- und Vorzugsaktionäre) und die Ausübung des Stimmrechts (nur
    Stammaktien) als Aktionär nur, wer den Nachweis der Aktionärseigenschaft
    zum Record Date erbracht hat.

    Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
    Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.
    Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die
    Gesellschaft die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
    Stimmrechts verweigern (Artikel 20 Abs. 3 der Satzung).

    Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
    blockiert; Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung
    weiterhin frei über ihre Aktien verfügen.

    Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche
    Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre
    Kunden. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den
    Anteilsbesitz werden den Aktionären über die Anmeldestelle Eintrittskarten
    für die Teilnahme an der Hauptversammlung zusammen mit entsprechenden
    Vollmachtsformularen bzw. Formularen zur Ausübung der Briefwahl zugesandt.
    Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
    wir die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen,
    möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut
    anzufordern.

    Um eine ordnungsgemäße Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern,
    bitten wir Sie, sich frühzeitig und nur dann anzumelden, wenn Sie eine
    Teilnahme an der Hauptversammlung ernsthaft beabsichtigen. Bei der
    Eintrittskarte handelt es sich nicht um eine Teilnahmevoraussetzung; sie
    dient lediglich der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe.

    3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

    Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
    möchten, können ihre Stimmen (nur Stammaktien) im Wege der Briefwahl
    abgeben. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre fristgemäß anmelden
    und einen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen (vgl. vorstehende Ziffer
    2).

    Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege
    elektronischer Kommunikation.

    Für die schriftliche Briefwahl verwenden Sie bitte ausschließlich das
    Ihnen mit der Eintrittskarte zugesandte Formular. Die per schriftlicher
    Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum 7. April 2011 bei
    der Gesellschaft unter der im Formular angegebenen Adresse in Textform
    eingegangen sein. Das Stimmrecht kann auch gemäß dem von der Gesellschaft
    festgelegten Verfahren elektronisch über das Internet ausgeübt werden.

    Briefwahlstimmen sind auf dem jeweiligen Übermittlungsweg noch bis zu dem
    Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt werden können, widerruflich bzw.
    abänderbar. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als
    Widerruf der bereits abgegebenen Briefwahlstimmen.

    Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter der
    Gesellschaft eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig
    betrachtet.

    Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Stimmen zu eventuellen erst
    in der Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen
    abgegeben werden können. Ebenso können per Briefwahl keine Wortmeldungen,
    Fragen oder Anträge entgegengenommen werden.

    Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in einem Merkblatt enthalten, welches
    den Aktionären mit der Eintrittskarte zugesandt wird. Entsprechende
    Informationen sind auch über das Internet zugänglich (www.henkel.de/hv;
    www.henkel.com/agm).

    4. Verfahren für die Bevollmächtigung bzw.
    Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung

    Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
    möchten, können durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung
    teilnehmen, ihre Aktionärsrechte und – sofern sie Stammaktien besitzen –
    das Stimmrecht ausüben. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre
    fristgemäß anmelden und einen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen (vgl.
    vorstehende Ziffer 2).

    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
    Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit nachfolgend
    nicht anders geregelt, der Textform. Der Widerruf kann auch durch
    persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen.

    Aktionäre können einen Bevollmächtigten dadurch bevollmächtigen, dass sie
    die auf der Eintrittskarte abgedruckte Vollmacht ausfüllen (Textform) und
    dem Bevollmächtigten aushändigen, der dafür auf der Hauptversammlung im
    Austausch gegen das Eintrittskartenformular entsprechende
    Stimmkartenunterlagen (Stammaktien) bzw. eine Teilnahmekarte
    (Vorzugsaktien) ausgehändigt bekommt.

    Für den Fall der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen
    gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5
    AktG) oder Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere
    Aktionärsvereinigungen, wird weder vom Gesetz Textform verlangt noch
    enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die
    Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher für diesen Kreis der
    Bevollmächtigten bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.

    Weiterhin bieten wir unseren Stammaktionären an, sich durch von der
    Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten
    zu lassen. Die Stammaktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen
    wollen, können hierzu das auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung
    abgedruckte Vollmachts-/Weisungsformular verwenden und entsprechende
    Weisungen erteilen. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Dabei
    sind nur Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft
    bekannt gemachten Beschlussvorschlägen möglich, einschließlich eines
    etwaigen in der Hauptversammlung – wie unter Tagesordnungspunkt 2
    beschrieben – angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu vor der
    Hauptversammlung seitens der Gesellschaft auf Grund eines Verlangens einer
    Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG
    oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachten
    Beschlussvorschlägen von Aktionären. Die Stimmrechtsvertreter sind
    verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht
    nach eigenem Ermessen ausüben. Stammaktionäre, die von dieser Möglichkeit
    Gebrauch machen wollen, müssen das entsprechende, ausgefüllte Formular bis
    spätestens zum 7. April 2011 eingehend an die in der Vollmacht angegebene
    Adresse in Textform senden. Bitte beachten Sie, dass die
    Stimmrechtsvertreter keine Weisungen bzw. Aufträge zu Wortmeldungen, zur
    Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zu
    Verfahrensanträgen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen
    entgegennehmen können.

    Vollmachten, auch an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter,
    können alternativ auch unter Verwendung der Daten der Eintrittskarte gemäß
    dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das
    Internet erteilt werden.

    Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
    Gesellschaft eine oder mehrere von diesen gemäß § 134 Abs. 3
    Satz 2 AktG zurückweisen.

    5. Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet

    Auf Anordnung des Versammlungsleiters werden die Eröffnung der
    Hauptversammlung sowie die Rede des Vorsitzenden des Vorstands live im
    Internet übertragen.

    6. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß
    § 122 Abs. 2 AktG

    Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
    Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von
    500.000 Euro erreichen – das entspricht 500.000 Stamm- und/oder
    Vorzugsaktien oder eine Kombination aus beiden -, können verlangen, dass
    Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
    neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
    beiliegen. Ein solches Verlangen muss schriftlich an den Vorstand
    gerichtet werden und der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 11.
    März 2011 (24:00 Uhr) zugegangen sein. Entsprechende Verlangen sind an die
    in nachfolgender Ziffer Nr. 7 genannte Adresse zu richten.

    Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht
    bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach
    Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie bei der Einberufung bekannt
    gemacht.

    7. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

    Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre können Gegenanträge gegen die
    Beschlussvorschläge von persönlich haftender Gesellschafterin und/oder
    Aufsichtsrat bzw. Gesellschafterausschuss zu einzelnen
    Tagesordnungspunkten stellen und Wahlvorschläge zu auf der Tagesordnung
    stehenden Wahlen übersenden (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG).

    Eventuelle Gegenanträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von
    Aktionären im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an
    nachstehende Adresse zu richten; anderweitig übersandte Gegenanträge oder
    Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.

    Henkel AG & Co. KGaA
    – Hauptversammlung 2010 –
    Investor Relations
    Henkelstr. 67
    40589 Düsseldorf
    Fax: 0211 / 798 – 2863
    E-Mail: investor.relations@henkel.com

    Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge
    von Aktionären werden, einschließlich des Namens des Aktionärs, nach ihrem
    Eingang im Internet (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm) veröffentlicht.
    Dabei werden die bis zum Ablauf des 27. März 2011 (24:00 Uhr) unter
    vorstehender Adresse eingegangenen Gegenanträge oder Wahlvorschläge
    berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
    unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

    Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der
    Übersendung des Antrags nachzuweisen.

    8. Auskunftsrechte gemäß §§ 131 Abs. 1, 293g Abs. 3 AktG

    Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär, d.h. sowohl den Stamm- als
    auch den Vorzugsaktionären, auf ein in der Hauptversammlung mündlich
    gestelltes Verlangen von der persönlich haftenden Gesellschafterin
    Auskunft zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen
    und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
    sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
    Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
    Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
    Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Außerdem ist gemäß § 293g Abs. 3 AktG
    jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über
    alle für die Änderung der Beherrschungsverträge wesentlichen
    Angelegenheiten der Tochtergesellschaften zu geben.

    Der Versammlungsleiter ist gemäß § 131 Abs. 2 Satz 4 AktG in Verbindung
    mit Artikel 23 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Satzung der Gesellschaft
    berechtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu
    beschränken

    9. Ergänzende Informationen / Internetseite, über die die Informationen nach
    § 124a AktG zugänglich sind

    Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
    Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen und
    Erläuterungen, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur
    Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung und zu den Rechten der
    Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1, 293g Abs. 3
    AktG, sind über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich
    (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm).

    Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Briefwahl
    und zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre auch
    zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.

    Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der
    gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

    Die Einberufung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 24. Februar 2011
    veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
    bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
    gesamten Europäischen Union verbreiten.

    Düsseldorf, im Februar 2011

    Henkel AG & Co. KGaA

    Henkel Management AG
    (persönlich haftende Gesellschafterin)

    Der Vorstand

    Ende der Mitteilung euro adhoc
    ——————————————————————————–

    ots Originaltext: Henkel AG & Co. KGaA
    Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

    Rückfragehinweis:

    Heinz Nicolas
    Tel.: +49 (0)211 797-4516
    E-Mail: heinz.nicolas@henkel.com

    Branche: Konsumgüter
    ISIN: DE0006048432
    WKN: 604843
    Index: DAX, CDAX, HDAX, Prime All Share
    Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard
    Hamburg / Freiverkehr
    Stuttgart / Freiverkehr
    Düsseldorf / Freiverkehr
    Hannover / Freiverkehr
    München / Freiverkehr
    Berlin / Regulierter Markt

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