Close Menu
    Facebook X (Twitter) Instagram
    Chemie Link
    Facebook X (Twitter) Instagram
    Chemie Link
    Startseite » EANS-Hauptversammlung: Intercell AG / Einladung zur Hauptversammlung
    Biotechnologie

    EANS-Hauptversammlung: Intercell AG / Einladung zur Hauptversammlung

    vciBy vci12. Mai 2011Keine Kommentare11 Mins Read
    Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Email
    Share
    Facebook Twitter LinkedIn Pinterest Email

    ——————————————————————————–
    Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
    Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
    ——————————————————————————–

    Intercell AG
    FN 166438 m

    EINLADUNG

    Der Vorstand der Intercell AG lädt die Aktionäre (ISIN AT0000612601)
    der Gesellschaft zu der am Freitag, dem 10. Juni 2011, um 14.00 Uhr
    im Haus der Industrie (Großer Festsaal), Schwarzenbergplatz 4, 1030
    Wien, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

    I. Tagesordnung

    1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und
    des Corporate-Governance-Berichts des Vorstands sowie des Berichts
    des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2010 sowie Vorlage des
    Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts über das Geschäftsjahr
    2010.

    2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
    für das Geschäftsjahr 2010.

    3. (a) Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 und
    (b)Beschlussfassung über die Vergütung an die Mitglieder des
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010.

    4. Wahlen in den Aufsichtsrat.

    5. Beschlussfassung über die Einräumung von Aktienoptionen an
    Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft als Vergütung.
    Ermächtigung des Vorstands zur Verhandlung und Unterfertigung der
    hiefür erforderlichen Verträge. Erstattung des Berichts des
    Vorstands gemäß § 98 Abs 3 iVm § 159 Abs 2 Ziffer 3 Aktiengesetz.

    6. Beschlussfassung über a) die Ermächtigung des Vorstandes gemäß
    § 159 Abs 3 Aktiengesetz mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 10.
    Juni 2016 eine bedingte Kapitalerhöhung bis zu EUR 1.500.000,00
    einmal oder in mehreren Tranchen für die Einräumung von
    Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder
    des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen
    Unternehmens zu beschließen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
    Satzung gemäß § 145 Aktiengesetz zum Zwecke der Anpassung des
    bedingten Kapitals in der Satzung an das tatsächliche bedingte
    Kapital zu ändern (genehmigtes bedingtes Kapital 2011) und b)
    die Änderung der Satzung der Gesellschaft in Punkt II (Grundkapital
    und Aktien) durch Aufnahme folgender Bestimmung: „Der Vorstand ist
    gem § 159 Abs 3 Aktiengesetz ermächtigt, bis 10. Juni 2016 mit
    Zustimmung des Aufsichtsrats eine bedingte Kapitalerhöhung bis zu
    einem Betrag von EUR 1.500.000,00 einmal oder in mehreren Tranchen
    für die Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende
    Angestellte und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder
    eines mit ihr verbundenen Unternehmens zu beschließen. Der
    Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung gemäß § 145 Aktiengesetz
    zum Zwecke der Anpassung des bedingten Kapitals in der Satzung an
    das tatsächliche bedingte Kapital zu ändern (genehmigtes bedingtes
    Kapital 2011).“

    7. Beschlussfassung über die Änderung der in der Hauptversammlung vom
    25. Juni 2010 zu Tagesordnungspunkt 7. erteilten Ermächtigung des
    Vorstands gemäß § 65 Abs 1 Z 8 Aktiengesetz eigene Aktien zu
    erwerben (Aktienrückkaufprogramm), indem unter Aufrechterhaltung
    des Bezugsrechtsausschlusses der für die eigenen Aktien zu
    bezahlende Gegenwert geändert wird.

    8. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
    Geschäftsjahr 2011.

    II. Unterlagen zur Hauptversammlung

    Zur Vorbereitung auf die Hauptversammlung stehen unseren Aktionären
    spätestens ab 20. Mai 2011 folgende Unterlagen zur Verfügung:

    » Jahresabschluss mit Lagebericht und Corporate Governance Bericht
    für das Geschäftsjahr 2010, » Konzernabschluss mit
    Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2010, » Bericht des
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010, » die Beschlussvorschläge
    zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8, » Zu Tagesordnungspunkt 4.: die
    Lebensläufe und die Erklärung der Kandidaten für die Wahl in den
    Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs 2 Akti-engesetz, » Zu Tagesordnungspunkt
    5 und 6.: Bericht des Vorstands betreffend die Einräumung von
    Aktienoptionen gemäß § 98 Abs 3 iVm § 159 Abs 2 Ziffer 3
    Aktiengesetz (Optionen an Aufsichtsratsmitglieder) und gemäß § 159
    Abs 3 Aktiengesetz (Einräumung eines neuen genehmigten bedingten
    Kapitals), » Zu Tagesordnungspunkt 6.: Satzung unter
    Ersichtlichmachung der vor geschlagenen Änderungen, » Zu
    Tagesordnungspunkt 7.: Aktualisierter Bericht des Vorstands über den
    Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräuße-rung von
    gem. § 65 Abs 1 Z 8 Aktiengesetz erworbenen eigenen Aktien.

    Jeder Aktionär ist berechtigt, in den Geschäftsräumen am Sitz der
    Gesellschaft in 1030 Wien, Campus Vienna Biocenter 3, während der
    Geschäftszeiten Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.

    Die angeführten Unterlagen, der vollständige Text dieser Einberu-fung
    sowie Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht
    und alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im
    Zu-sammenhang mit dieser Hauptversammlung sind spätestens ab 20. Mai
    2011 außerdem auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
    http://www.intercell.com/de/home/forinvestors/hauptversammlung/ frei
    verfügbar und deren Veröffentlichungen erfolgen oder sind bereits
    erfolgt, soweit gesetzlich erforderlich, elektronisch gemäß § 82 Abs
    9 Börsegesetz.

    III. Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung

    Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
    Aus-übung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im
    Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach
    dem Anteilsbesitz am Nachweisstichtag, das ist der 31. Mai 2011,
    24.00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien).

    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
    diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

    Depotverwahrte Inhaberaktien

    Der Nachweis des Aktienbesitzes zu dem angegebenen Zeitpunkt er-folgt
    durch eine Bestätigung des Kreditinstituts, bei dem der Aktionär sein
    Depot unterhält (Depotbestätigung), vorausgesetzt es handelt sich
    dabei um ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR
    oder der OECD. Aktionäre, deren Depotführer diese Voraussetzung nicht
    erfüllt, werden gebeten, sich mit der Gesellschaft in Verbindung zu
    setzen.

    Die Depotbestätigung muss nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 10a
    Aktiengesetz) in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein
    und folgende Angaben enthalten:

    1. Angaben über das ausstellende Kreditinstitut: Name (Firma) und
    Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten
    gebräuchlicher Code, 2. Angaben über den Aktionär: Name (Firma) und
    Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls
    Register und Registernummer bei juristischen Personen, 3.
    Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung, 4. Angaben über
    die Aktien: Anzahl der Aktien und ihre Bezeichnung oder ISIN, 5.
    ausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigung auf den Depotbestand
    am 31. Mai 2011, 24.00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) be-zieht.

    Entgegennahme von Depotbestätigungen

    Depotbestätigungen müssen spätestens am 7. Juni 2011 um 24.00 Uhr
    MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) ausschließlich auf einem der folgenden Wege
    bei der Gesellschaft einlangen:

    Per Post, Kurierdienst oder persönlich: Intercell AG, z. H. Herrn
    DDr. Reinhard Kandera, Campus Vienna Biocenter 3, 1030 Wien Per
    Telefax:+43 (0) 1 8900500 64 Per E-Mail:
    anmeldung.intercell@hauptversammlung.at (Depotbestätigung als
    unveränderbares Dokument (PDF) als Anhang)

    Gemäß § 262 Abs. 20 Aktiengesetz wird die Entgegennahme von
    Depotbestätigungen über ein international verbreitetes, besonders
    gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT) für diese
    Hauptversammlung und bis auf Weiteres ausgeschlossen.

    Die Übermittlung der Depotbestätigung an die Gesellschaft dient
    zugleich als Anmeldung des Aktionärs zur Teilnahme an der
    Hauptversammlung. Die Kreditinstitute werden ersucht,
    Depotbestätigungen nach Möglichkeit gesammelt (in Listenform) zu
    übermitteln.

    Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw.
    durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre
    können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw.
    Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.

    IV. Vertretung von Aktionären in der Hauptversammlung

    Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
    ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
    Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an
    der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär,
    den er vertritt.

    Jede Vollmacht muss den/die Vertreter namentlich bezeichnen. Der
    Aktionär ist in der Anzahl der Personen, die er zu Vertretern
    bestellt, und in deren Auswahl nicht beschränkt, jedoch darf die
    Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des
    Aufsichtsrats das Stimmrecht als Vertreter nur ausüben, soweit der
    Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen
    Tagesordnungspunkten erteilt hat.

    Ein Aktionär kann seinem depotführenden Kreditinstitut nach Absprache
    mit diesem Vollmacht erteilen. In diesem Fall genügt es, wenn das
    Kreditinstitut zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der dafür
    zugelassenen Wege (siehe oben) gegenüber der Gesellschaft die
    Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt worden ist; die
    Vollmacht selbst muss in diesem Fall nicht an die Gesellschaft
    übermittelt werden.

    Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär widerrufen werden. Der
    Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugegangen ist.

    Erklärungen über die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten
    können der Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege
    bis spätestens 9. Juni 2011, 16.00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) in
    Textform übermittelt werden:

    Per Post, Kurierdienst oder persönlich: Intercell AG, z. H. Herrn
    DDr. Reinhard Kandera, Campus Vienna Biocenter 3, 1030 Wien Per
    Telefax: +43 (0) 1 8900500 64 Per E-Mail:
    anmeldung.intercell@hauptversammlung.at (Vollmacht oder Widerruf der
    Vollmacht als unveränderbares Dokument (PDF) als Anhang)

    Am Tag der Hauptversammlung ist die Übermittlung ausschließlich
    persönlich durch Vorlage bei Registrierung zur Hauptversammlung am
    Versammlungsort zulässig.

    Die Übermittlung der Vollmacht per SWIFT ist unzulässig (§ 262 Abs 20
    Aktiengesetz).

    Wir empfehlen, für die Erteilung oder den Widerruf einer Vollmacht
    das Formular zu verwenden, das im Internet unter
    http://www.intercell.com/de/home/forinvestors/hauptversammlung/ zur
    Verfügung steht.

    V. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre im Zusammenhang mit der
    Hauptversammlung

    Aktionäre, die zusammen seit mindestens drei Monaten Anteile in Höhe
    von mindestens 5% des Grundkapitals halten, können bis spätestens 20.
    Mai 2011 schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die
    Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden.
    Für jeden solchen Tagesordnungspunkt muss ein Be-schlussvorschlag
    samt Begründung vorgelegt werden. Ein solches Verlangen ist
    ausschließlich in Schriftform an die Adresse der Intercell AG, z.H.
    Herrn DDr. Reinhard Kandera, Campus Vienna Biocenter 3, 1030 Wien,
    oder per Telefax an +43 1 20620 800 zu richten. Zum Nachweis der
    Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die
    Vorlage der Depotbestätigung gemäß § 10a Aktiengesetz, in der
    bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens
    drei Monaten vor der Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die
    zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
    Tage sein darf. Hinsichtlich der weiteren Anforderungen an die
    Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahme von
    Aktionären an der Hauptversammlung (Punkt III) ver-wiesen.

    Aktionäre, die zusammen mindestens 1% des Grundkapitals halten,
    können bis spätestens 1. Juni 2011 zu jedem Punkt der Tagesordnung in
    Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln, wobei eine
    Begründung anzuschließen ist, und verlangen, dass diese Vorschläge
    zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre und der Begrün-dung
    auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Bei
    einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes tritt an die
    Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß
    § 87 Abs 2 Aktiengesetz. Ein solches Verlangen ist ausschließlich in
    Schriftform an die Adresse der Intercell AG, z.H. Herrn DDr. Reinhard
    Kandera, Campus Vienna Biocenter 3, 1030 Wien, oder per Telefax an
    +43 1 20620 800 zu richten. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft
    genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage der
    Depotbestätigung gemäß § 10a Aktiengesetz, die zum Zeitpunkt der
    Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
    Hinsichtlich der weiteren Anforderungen an die Depotbestätigung wird
    auf die Ausführungen zur Teilnahme von Aktionären an der
    Hauptversammlung (Punkt III) verwiesen.

    Jeder Aktionär kann auch noch in der Versammlung zu jedem
    Tagesordnungspunkt Anträge stellen, die keiner vorherigen
    Bekanntmachung bedürfen.

    Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
    über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
    sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist.
    Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
    geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
    Unternehmen und auf die Lage des Konzerns sowie der in den
    Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
    Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
    entsprechen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
    vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
    Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
    Nachteil zuzufügen, oder die Erteilung der Auskunft strafbar wäre.

    Ausdrücklich wird auf folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in den
    Aufsichtsrat (Punkt 4. der Tagesordnung) können nur von Aktionären,
    die zusammen mindestens 1% des Grundkapitals halten, vorgeschlagen
    werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 1. Juni 2011 in
    der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem
    Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 Aktiengesetz der
    vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre
    beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände,
    die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten,
    anzuschließen. Zu jedem anderen Tagesordnungspunkt kann jeder
    Aktionär auch noch in der Hauptversammlung Anträge stellen, die
    keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen.

    VI. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte

    Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
    Grundkapital der Gesellschaft im Nominale von EUR 48.592.219 in
    48.592.219 Stückaktien zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die
    Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 301.748 eigene
    Aktien. Hieraus stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Die
    Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt daher
    48.290.471 zum Zeitpunkt der Einberufung. Es bestehen nicht mehrere
    Aktiengattungen.

    VII. Zutritt zur Hauptversammlung

    Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden darauf hingewiesen, dass zur
    Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung ein
    amtlicher Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis)
    vorzulegen ist.

    Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie
    zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit.
    Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt
    worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der
    Vollmacht vorweisen können.

    Wien, im Mai 2011 Der Vorstand

    Ende der Mitteilung euro adhoc
    ——————————————————————————–

    ots Originaltext: Intercell AG
    Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

    Rückfragehinweis:

    Intercell AG
    Nina Waibel
    Corporate Communications
    Tel. +43 1 20620-1222
    communications@intercell.com

    Branche: Biotechnologie
    ISIN: AT0000612601
    WKN: A0D8HW
    Index: ATX Prime, ATX
    Börsen: Wien / Amtlicher Handel

    Share. Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Email
    vci

    Related Posts

    BioTeSys erhält ISO 9001:2008-Rezertifizierung

    10. Dezember 2014

    Regensburger BIOTECH-Innovationspreis 2014

    5. Dezember 2014

    SYGNIS AG CEO Pilar de la Huertaüber den Wandel zum Produktunternehmen

    25. November 2014
    Leave A Reply

    Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.

    Werbung

    Facebook X (Twitter) Instagram Pinterest
    © 2025 ThemeSphere. Designed by ThemeSphere.

    Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.